Aus den Gründen: [4] „… Die Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung, soweit sie zur Zahlung von Umplanungskosten … verurteilt worden ist. Im Übrigen ist die Revision zurückzuweisen.

[7] 1. b) aa) Das Berufungsgericht ist mit dem LG der Ansicht, für den durch verzögerte Übergabe der Abbruchplanung als Teil der Ausführungsplanung verursachten Verzugsschaden (Schadenposition 3) bestehe nach Teil B Ziff. 4.1 des Versicherungsvertrages Deckungsschutz. Die Klausel lautet:

"4 Ausschlüsse"

Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden

4.1 bei der Überschreitung der Bauzeit sowie von Fristen und Terminen aus Stornierungskosten, Vertragsstrafen, soweit sie über den nachgewiesenen Schaden aus Terminüberschreitungen hinausgehen, Geldbeschaffungskosten, Zinsen, Steuern sowie Kosten zur Verhinderung von Terminüberschreitungen (Zuschlag für Überstunden).“

[8] Das Berufungsgericht meint, nach dem eindeutigen Wortlaut der Klausel sei der Ausschluss in der Weise geregelt, dass Versicherungsschutz nur für die dort abschließend aufgeführten Kosten nicht gewährt werde. Wenn es dort heiße, Schäden aus Vertragsstrafen seien ausgeschlossen, soweit sie über den nachgewiesenen Schaden aus Terminüberschreitung hinausgingen, könne dies der Leser nicht als Ausschluss konkreter Verzugsschäden verstehen, wie sie im Haftpflichtprozess festgestellt worden seien. Ein Widerspruch zu der Erfüllungsausschlussklausel in § 4 I Nr. 6 Abs. 3 AHB bestehe nach Teil A Ziff. 1.3 des Versicherungsvertrages nicht, in der ausdrücklich bestimmt sei, dass die geschriebenen Bedingungen den gedruckten Bedingungen der AHB vorgingen.

[9] bb) Dem stimmt der Senat zu. Aus der Klausel in Teil B Ziff. 4.1 geht unmissverständlich hervor, dass ein nachgewiesener Schaden aus Terminüberschreitung vom Versicherungsschutz umfasst ist. …

[10] c) Das Berufungsgericht hat die Beklagte auch im Ergebnis zutreffend zur Zahlung verurteilt. Einer Pfändung und Überweisung des Deckungsanspruchs des Generalplaners durch die Klägerin als Versicherungsnehmerin bedurfte es hierfür nicht. Wie sich aus den Akten ergibt, ist die Klägerin nach § 76 VVG a.F. berechtigt, Zahlung an sich zu verlangen, weil sie im Besitz des Versicherungsscheins ist und der Generalplaner in § 7 des Werkvertrages seine Zustimmung zu der Versicherung erteilt hat (§ 76 Abs. 2 und 3 VVG a.F.) und auch § 7 Nr. 1 S. 2 AHB die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag ausschließlich dem Versicherungsnehmer zuweist (vgl. dazu BK/Hübsch, § 76 VVG Rn 5, 8 f., 13; Römer, in: Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. §§ 75, 76 Rn 4; … ). …

[11] 2. a) Das Berufungsgericht ist der Ansicht, dass die durch die fehlerhafte Planung verursachten Umplanungskosten (Schadenpositionen 5 bis 7) vom Versicherungsschutz umfasst seien.

[12] Auf Grund der Feststellungen im Haftpflichturteil sei für den Deckungsprozess davon auszugehen, dass der Generalplaner nach § 635 BGB a.F. wegen eines Planungsfehlers Schadensersatz wegen Nichterfüllung schulde. Im Urteil des LG heiße es insoweit, bei den geltend gemachten Umplanungs- und Ausschreibungskosten handele es sich nicht um eine Ersatzvornahme, d.h. eine Änderung der eigenen Planung vor Ausführung, sondern um Schadensbeseitigungsmaßnahmen, da zur Beseitigung des durch den Planungsfehler verursachten Schadens neue und andere Planungen als ursprünglich vom Generalplaner geschuldet zusätzlich vorgenommen werden müssten.

[13] Bei diesem vom Generalplaner der Klägerin geschuldeten Schadensersatz handele es sich nicht um eine an die Stelle der Erfüllungsleistung tretende Ersatzleistung i.S.v. § 4 I Nr. 6 Abs. 3 AHB. Bei Mängeln des Architektenwerks habe der Auftraggeber zwar grundsätzlich ein Nachbesserungsrecht, jedoch nur solange, bis sich ein Mangel der Planung oder einer sonstigen für den Leistungserfolg bedeutsamen Leistung im Bauwerk verwirklicht habe. Werde der Planungsfehler vor der Realisierung der Planung bemerkt, so betreffe die Forderung des Auftraggebers auf Umplanung bzw. Neuplanung deshalb den Anspruch auf Erfüllung des Vertrages. Dagegen seien Schäden, sofern ein Nachbesserungsrecht nicht mehr bestehe, grundsätzlich versichert. Der insoweit vom Architekten wegen sog. Mangelfolgeschäden geschuldete Schadensersatz wegen Nichterfüllung gem. § 635 BGB a.F. trete nicht an die Stelle der ordnungsgemäßen Erfüllungsleistung, weil der Architekt nicht die mangelfreie Erstellung des Bauwerks, sondern das andersartige Architektenwerk schulde…

[14] b) Diese Ausführungen sind in mehrfacher Hinsicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft die werkvertragliche Qualifizierung des Ersatzanspruchs auf die versicherungsrechtliche Qualifikation als Erfüllung/Erfüllungssurrogat übertragen und den Umfang der Bindungswirkung verkannt.

[15] Das Berufungsgericht hat zwar erkannt, dass es bei der “an die Stelle der Erfüllungsleistung tretenden Ersatzleistung’ um einen eigenständigen versicherungsrechtlichen Begriff geht. Es hat diese Erkenntnis aber nich...

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