Das LG Wuppertal hatte den Beklagten verurteilt, an den Kläger rund 280.000 DM zu zahlen. Das Urteil war gegen Sicherheitsleistung, die auch durch Bankbürgschaft erbracht werden konnte, vorläufig vollstreckbar. Als Sicherheit stellte der Kläger eine Sparkassenbürgschaft. Hieraufhin zahlte der Beklagte an den Kläger den Urteilsbetrag, wodurch die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen entbehrlich wurde. Nach Rechtskraft des Urteils beantragte der Kläger beim LG Wuppertal – Prozessgericht – die Festsetzung der für die Prozessbürgschaft angefallenen Avalzinsen in Höhe von 17.444,56 EUR. Der Rechtspfleger des LG hat den Antrag wegen fehlender Zuständigkeit des Prozessgerichts zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers hat das OLG Düsseldorf die Festsetzung antragsgemäß vorgenommen. Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde des Beklagten hatte keinen Erfolg.

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