Der Kläger, der aus gepfändetem und überwiesenem Recht des RA E Deckung von der Beklagten verlangt, war früher selbständiger Versicherungsagent. Er verlangte Handelsvertreterausgleich von dem Versicherer GA, den sein Verband auf rund 243.000 DM berechnet hatte. Der Versicherer wandte die fristlose Kündigung des Handelsvertretervertrages ein. RA E, der den Kläger in dem darauf folgenden Rechtsstreit vertrat, machte aus ungeklärten Gründen lediglich rund 195.000 DM geltend und traf keine verjährungsunterbrechenden Maßnahmen. Das angerufene LG legte seiner abweisenden Entscheidung Sachvortrag der Beklagten zur fristlosen Kündigung zu Grunde und wies dessen Bestreiten durch den Kläger als verspätet zurück. Dagegen legte der Kläger, vertreten durch E, Berufung ein. Die Berufungsbegründungsfrist wurde zwei Mal bis 24.2.2000 verlängert. Einen in den Abendstunden des 24.2.2000 eingegangenen, ohne Zustimmung des Gegners gestellten Antrag auf erneute Verlängerung wies das OLG zurück und verwarf das Rechtsmittel. Im darauf folgenden Haftpflichtprozess des Klägers gegen R obsiegte der Kläger. Zur Begründung führte das Haftpflichtgericht unsachgemäße Prozessführung des E und Unterlassen verjährungsunterbrechender Maßnahmen an. Im vorliegenden Deckungsprozess wandte die Beklagte, der Vermögensschadenshaftpflichtversicherer des RA E, wissentliche Pflichtverletzung ein.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge