Der Antragsteller wurde bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt. Sein Sohn macht deshalb vor dem LG H. aus abgetretenem Recht Schmerzensgeld gegenüber der A. Versicherung geltend. Das LG hat bei dem Beschuldigten ein Gutachten über den Gesundheitszustand des Antragstellers eingeholt, welches der Beschuldigte unter dem 23.10.2007 schriftlich erstattet hat. Der Antragsteller hält das Gutachten für "inhaltlich grob falsch" und wirft dem Beschuldigten vor, er habe das Gutachten vorsätzlich falsch und inhaltlich einseitig zugunsten der Versicherung erstattet. Er stellt die Vermutung auf, dass der Beschuldigte von der Versicherung hierfür Zuwendungen erhalten habe. Ob dies so sei, habe die Staatsanwaltschaft versäumt zu ermitteln. Der Beschuldigte habe sich dadurch wegen Betruges sowie der Beihilfe zum Prozessbetrug strafbar gemacht."

Die Staatsanwaltschaft H. hat das Verfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat der Generalstaatsanwalt als unbegründet zurückgewiesen. Der Anzeigeerstatter hat Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

Das OLG verwirft diese Anträge.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge