Die Klägerin begehrt bedingungsgemäße Leistungen aus einer bei der Beklagten unter Einbeziehung der AERB 87 genommenen Geschäftsinhaltsversicherung mit der Behauptung, am 10.10.2005 seien bei einem Einbruch in einen Nebenraum ihres Geschäftslokals, für welchen zu diesem Zeitpunkt Versicherungsschutz bestanden habe, Waren entwendet worden. Nach der Police waren Versicherungsorte das Geschäftslokal … in O1 sowie das Lager … straße … in O1 und war eine Überwachung der Räume durch eine Einbruchmeldeanlage vereinbart. Im Oktober 2004 beantragte die Klägerin über ihren Makler A eine befristete Erweiterung des Versicherungsschutzes auf den Nebenraum, in dem ein Lagerrestpostenverkauf durchgeführt werden sollte. Die Beklagte fertigte einen Nachtrag für den weiteren Risikoort für die Zeit vom 5.10. bis 31.12.2004 aus, dem zufolge der sonstige Vertragsinhalt unverändert blieb. Auf einen weiteren Antrag der Klägerin hin bestätigte die Beklagte eine Verlängerung der zusätzlichen Deckung gem. dem Nachtrag bis zum 1.5.2005. Bezüglich des behaupteten Einbruchsdiebstahls in den Nebenraum vom 10.10.2005 lehnte die Beklagte Leistungen ab unter Hinweis darauf, dass zum einen der Versicherungsschutz für diesen Raum bereits vor dem 10.10.2005 geendet habe und dass zum anderen – was unstreitig ist – der Nebenraum nicht mit einer Einbruchmeldeanlage versehen gewesen sei. Die Klägerin hat behauptet, dass ein Mitarbeiter der Beklagten gegenüber dem Makler A im Zusammenhang mit der ersten Deckungserweiterung mündlich erklärt habe, dass auf die Installation einer Einbruchmeldeanlage in dem Nebenraum verzichtet werde. Sie hat weiter behauptet, dass der Makler am 19.8.2005 bei der Beklagten per Fax eine erneute Erweiterung der Deckung auf den Nebenraum beantragt habe. Nach Angaben des Maklers liege diesem ein entsprechendes Faxprotokoll vor, um dessen Erhalt sich die Klägerin bemühen werde.

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