Hintergrund des abgedruckten Hinweisbeschlusses war ein nicht beschiedener Antrag vom 19.8.2005 auf eine erneute Erweiterung von am 1.5.2005 abgelaufenem Versicherungsschutz. Der "Versicherungsfall" ist am 10.10.2005 eingetreten. Völlig zutreffend hat das OLG Deckung aus einem Versicherungsvertrag versagt: Ein solcher Antrag bedarf der Annahme. Nicht diskutiert wurde allerdings, ob der Versicherer auf den (unterstellt zugegangenen) Antrag nicht hätte reagieren müssen und infolge des Ausbleibens einer Reaktion Schadensersatz nach §§ 280, 663 oder §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB (nach neuem Recht nach § 6 Abs. 4 VVG) geschuldet wäre. Auch wenn Versicherer nicht gehalten sind, Anträge anzunehmen, und auch wenn man die Angebote von Versicherern nicht als öffentliches Anerbieten der Besorgung von Geschäften betrachtet, müssen Versicherer Anträge auf Abschluss von Verträgen alsbald bearbeiten und bescheiden (OLG Saarbrücken, VersR 2006, 1345). Je nach der sich aus dem Angebot ergebenden Dringlichkeit der Deckung und je nach der Komplexität der Risikoprüfung ist die dem Versicherer zuzugestehende Dauer einer Reaktion allerdings verschieden. Geht es wie hier um zwei Monate bei von dem Versicherer in der Vergangenheit gewährter Deckung könnte die Grenze erreicht sein.

Prof. Dr. Rixecker

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge