Der beklagte Arzt untersuchte den damals 34 Jahre alten Kläger im Rahmen des vertragsärztlichen Bereitschaftsdienstes der kassenärztlichen Vereinigung am Mittwoch, dem 6.3.1996 gegen 8.00 Uhr in dessen Wohnung. Der Kläger litt an Durchfall, Erbrechen, Schwindel und Übelkeit. Weiterhin wurde dem Beklagten über Schmerzen im Brustbereich des Klägers berichtet. Die Ehefrau des Klägers wies den Beklagten darauf hin, dass in der Familie des Klägers eine Herzinfarktgefährdung bestehe. Eine Messung ergab bei bekanntem Hochdruck einen Blutdruck von 200/130. Der Beklagte verabreichte dem Kläger eine Tablette Gelonida sowie 5 mg Nifedipin. Der Kläger erbrach sich nach etwa 15 Minuten. Daraufhin spritzte der Beklagte dem Kläger intramuskulär Dolantin. Bei dem Kläger, der während der Anwesenheit des Beklagten zwei Mal wegen Durchfalls und Erbrechens die Toilette aufsuchte, diagnostizierte er einen grippalen Infekt, eine Intercostalneuralgie und Diarrhöe. Die Frage des Beklagten, ob er in ein Krankenhaus gehen wolle, verneinte der Kläger.

Um 12.00 Uhr desselben Tages fand die Ehefrau den leblos auf dem Boden liegenden Kläger. Ein herbeigerufener anderer Notarzt, der einen Atem- und Kreislaufstillstand des Klägers festgestellt hatte, konnte den Kläger reanimieren. Ein inzwischen eingetretener generalisierter hypoxischer Hirnschaden hinterließ jedoch bleibende Beeinträchtigungen. Die den Kläger im Krankenhaus behandelnden Ärzte stellten einen akuten Hinterwandinfarkt fest. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagte hätte die Möglichkeit eines Infarktes abklären müssen. Auf diese Weise hätte der Infarkt verhindert werden können und der Hirnschaden hätte entweder nicht oder nicht in dem schließlich eingetretenem Umfang vorgelegen. Die Klage auf Schmerzensgeld, Verdienstausfall und Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten ist zurückgewiesen worden. Seine Berufung hatte keinen Erfolg. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht.

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