“[8] Das LG hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Dagegen wendet die Klägerin sich mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, mit der sie ihre Klageanträge weiterverfolgt.

[9] Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg.

[10] I. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des LG im Wesentlichen ausgeführt:

[11] Die Klägerin habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Herausgabe eines Übererlöses und demzufolge auch keinen Anspruch auf Endabrechnung oder Auskunftserteilung. Der Erlös aus der Verwertung des beschädigten Leasinggegenstandes stehe auf Grund des vereinbarten Teilamortisations-Leasingvertrags mit Andienungsrecht ohne Mehrerlösbeteiligung der Beklagten zu. Daraus, dass die Beklagte bei Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs nach § 13 AVB nur das Vollamortisationsinteresse liquidieren könne, folge nicht, dass sie einen bei Vertragsbeendigung erzielten Übererlös an die Klägerin herauszugeben habe. Ein im Vergleich zum Schadensersatzanspruch erzielter Mehrerlös beruhe nicht auf Vorteilen, die die Beklagte durch die vorzeitige Beendigung des Vertrags erlangt habe, sondern auf der Verwertung des Fahrzeugs, die sie auch bei Ablauf der nach dem Vertrag vorausgesetzten Vertragsdauer hätte vornehmen können. Dann wäre die Beklagte zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet gewesen, der Klägerin den Pkw zum kalkulierten Restwert zu verkaufen. Sie hätte stattdessen auch von einer Ausübung des Andienungsrechts absehen und den Pkw zu einem höheren Marktpreis an einen Dritten veräußern können. Der über den kalkulierten Restwert hinausgehende Mehrerlös hätte dabei der Beklagten zugestanden. Auch bei einer vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages bilde die volle Amortisation keine starre Obergrenze, die nicht zu Gunsten des Leasinggebers überschritten werden könne. Eine Übererlösbeteiligung des Leasingnehmers finde nur in den Fällen statt, in denen die Parteien eine solche Vereinbarung getroffen hätten.

[12] II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Die Revision der Klägerin ist daher zurückzuweisen.

[13] Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, dass der Klägerin kein Zahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB) und demzufolge auch kein diesen Zahlungsanspruch vorbereitender Hilfsanspruch auf Endabrechnung des Leasingvertrages oder Auskunftserteilung zusteht. Die Beklagte hat sämtliche von der Klägerin aufgeführten Zahlungen von insgesamt 88.973,90 EUR mit Rechtsgrund erlangt.

[14] Soweit die Klägerin der Beklagten zu Vertragsbeginn eine Mietsonderzahlung von 20.000 EUR und während der Vertragslaufzeit von November 2002 bis September 2003 elf Leasingraten von insgesamt 11.739,20 EUR gezahlt hat, haben diese Zahlungen ihren Rechtsgrund in dem von den Parteien geschlossenen Leasingvertrag. Hinsichtlich der Zahlung des Kaufpreises von 20.516,38 EUR für das beschädigte Fahrzeug bildet der zwischen den Parteien geschlossene Kaufvertrag den Rechtsgrund. Schließlich ist auch für die Leistung des Kaskoversicherers von 36.718,32 EUR ein Rechtsgrund gegeben.

[15] Bei der hier durch die Ausstellung des Sicherungsscheines für die Beklagte begründeten Versicherung für fremde Rechnung nach §§ 74 ff. VVG mag zwar mangels tatrichterlicher Feststellung besonderer Umstände davon auszugehen sein, dass die Beklagte den von dem Versicherer gezahlten Geldbetrag durch Leistung der Klägerin erlangt hat, da der Versicherer diesen seinerseits – ungeachtet der direkten Zahlung an die Beklagte – an die Klägerin als Versicherungsnehmerin geleistet hat (vgl. Senatsurt. v. 27.9.2006, WM 2006, 2378, unter II, m.w.N.). Die Leistung der Klägerin ist jedoch auch insoweit nicht ohne Rechtsgrund erfolgt, als die Beklagte damit insgesamt einen höheren Betrag erhalten haben sollte, als sie bei voller Amortisation ihres Finanzierungsaufwands einschließlich des kalkulierten Gewinns erhalten hätte. Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich aus den Allgemeinen Vertragsbedingungen nicht, dass die Beklagte Anspruch auf die Versicherungsleistung nur hat, soweit diese zur Deckung des Vollamortisationsanspruchs notwendig ist. Die Versicherungsleistung aus der Vollkaskoversicherung steht vielmehr in voller Höhe der Beklagten zu.

[16] 1. Die Vollkaskoversicherung, deren Abschluss beim Kfz-Finanzierungsleasing – wie auch hier (§ 11 Ziff. 1 S. 2 AVB) – üblicherweise dem Leasingnehmer zur Pflicht gemacht wird, greift nach §§ 12 Abs. 1, 13 Abs. 1 AKB bei Beschädigung, Zerstörung und Verlust des Fahrzeugs sowie bestimmter mitversicherter Teile bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ein. Sie ist also eine reine Sachversicherung und deckt als solche nur das Interesse des Eigentümers an der Erhaltung des unter Versicherungsschutz stehenden Fahrzeugs (Senatsurt. v. 8.3.1995, WM 1995, 935, unter B I 1 c; BGHZ 116, 278, 283 m.w.N.). Die Leistungen aus der Vollkaskoversicherung stehen daher grundsätzlich in...

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