Hinweis: Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit dürfen beim Erlass von versammlungsrechtlichen Beschränkungen oder eines Versammlungsverbots keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose gestellt werden. Sie ist auf konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte zu stützen, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.6.2007 – 1 BvR 1423/07, juris Rn 17). Bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen für sich allein nicht aus (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.5.2010 – 1 BvR 2636/04, juris Rn 17; BVerwG, Beschl. v. 24.8.2020 – 6 B 18.20, juris Rn 6). Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Beschränkung liegt grundsätzlich bei der Behörde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.12.2012 – 1 BvR 2794/10, juris Rn 17; Beschl. v. 12.5.2010 – 1 BvR 2636/04, juris Rn 19 jeweils m.w.N.; vgl. insges. VG Potsdam, Beschl. v. 5.1.2024 – VG 3 L 8/24).

zfs 3/2024, S. 176 - 177

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