Gegen den Betroffenen erging wegen eines fahrlässigen qualifizierten Rotlichtverstoßes in Tateinheit mit fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften ein Bußgeldbescheid über 250 EUR mit Fahrverbot. Hiergegen hat der Betroffene form- und fristgerecht Einspruch eingelegt. Nach Aussetzung der Hauptverhandlung hat das zuständige AG den Betroffenen und seinen Verteidiger zu einem neuen Hauptverhandlungstermin geladen. Mit Beschluss ist der Betroffene auf den für ihn von seinem Verteidiger gestellten Antrag hin, in dem er (nur) die Fahrereigenschaft eingeräumt hat, "antragsgemäß vom persönlichen Erscheinen entbunden" worden. Später hat das AG den Hauptverhandlungstermin verlegt. Die Verteidiger und Betroffenem zugestellte "Terminverlegung" nebst Ladung enthielt – jenseits des Hinweises, dass bislang kein Vortrag zum Fahrverbot erfolgt und eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren nicht möglich sei, worüber der Verteidiger seinen Mandanten informieren solle – keine inhaltlichen Ausführungen oder Anordnungen. Zum Hauptverhandlungstermin sind weder der Verteidiger noch der Betroffene erschienen. Das Amtsgericht hat daraufhin den Einspruch verworfen.

Mit seiner Rechtsbeschwerde bemängelt der Betroffene die Anwendung von § 74 Abs. 2 OWiG im vorliegenden Fall, da er wirksam von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden gewesen sei; das angefochtene Urteil verletze ihn in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör. Das KG hat die Sache dem BGH zur Beantwortung folgender Rechtsfrage vorgelegt: "Führt die Verlegung eines Hauptverhandlungstermins dazu, dass die vorangegangene Entbindung des Betroffenen von der Verpflichtung des persönlichen Erscheinens “verbraucht‘ ist, so dass sie für den neuen Termin gegebenenfalls neu beantragt und angeordnet werden muss?"

Der BGH hat auf die Vorlagefrage des KG wie im Leitsatz tenoriert entschieden.

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