Liebe Leserinnen und Leser,

liebe Freunde der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht,

wussten Sie, dass es im US-Bundesstaat Colorado verboten ist, an Sonntagen mit schwarz lackierten Autos zu fahren? Oder dass Sie in New Jersey nie wieder ein Wunschkennzeichen beantragen können, wenn Sie einmal wegen Trunkenheit am Steuer verurteilt wurden? Nein? Nun ja, diese aus dem Bereich des "unnützen Wissens" stammenden Weisheiten mit doch eher geringer Praxisrelevanz für den deutschen Straßenverkehr dürften Ihrer Aufmerksamkeit bislang zu Recht entgangen sein.

Wussten Sie aber, dass Sie Ihren Aufsitzrasenmäher künftig möglicherweise kraftfahrt-haftpflichtversichern müssen? Jedenfalls wenn Sie beabsichtigen, ihn auch mal an Ihre Nachbarn zu verleihen, kann das schon bald Wirklichkeit werden. Hintergrund ist die neue Kraftfahrt-Richtlinie der EU aus 2021. Deren Umsetzung war eigentlich bis zum 23.12.2023 vorgesehen, aufgrund einer überraschend versagten Zustimmung des Bundesrates befindet sich der im Bundestag schon beschlossene Gesetzesentwurf nun im Vermittlungsausschuss. Wenn Sie diese Zeilen lesen, hat der Vermittlungsausschuss schon getagt und wir sind hoffentlich ein wenig schlauer. Nach jetzigem Stand aber kommt die Versicherungspflicht nach dem PflVG für alle selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Stapler, die schneller fahren als 6 km/h und außerhalb sog. abgegrenzter Gebiete gebraucht werden. Der kurze Weg Ihres Aufsitzrasenmähers aus dem Vorgarten über die öffentliche Straße zum Grundstück des Nachbarn könnte damit schon bald ein pflichtversicherungspflichtiges Vorhaben sein.

Bevor Sie aber nun hektisch Kontakt mit Ihrem Makler aufnehmen und diesen mit der Überprüfung Ihrer Policen beauftragen, gilt: Ruhe bewahren! Nichts wird so heiß gegessen, wie es gekocht wird. Zunächst sollten wir den Ausgang des noch laufenden Gesetzgebungsverfahrens abwarten und uns dann mit dessen Auswirkungen auf die Praxis befassen. Eines ist aber sicher: Für uns Verkehrsrechtlerinnen und Verkehrsrechtler tut sich mit dem aktuellen Gesetzesvorhaben ein neuer Tätigkeitsbereich auf, der sicher noch an vielen Stellen und grade in der Umbruchphase Anlass für Diskussionen, kontroverse Meinungen und Prozesse liefern wird. Bleiben wir gespannt!

In der Wartezeit empfehle ich Ihnen die Teilnahme am diesjährigen (12.) Verkehrsanwaltstag. Vom 19.4.-20.4. treffen wir uns wieder im traditionsreichen Hotel Atlantic an der Hamburger Außenalster zu einem inhaltlich und personell hochkarätig besetzten Fortbildungsprogramm. Neben Aktuellem zum Versicherungsrecht sowie zur Rechtsprechung des BGH in Straf- und Zivilsachen geht es in diesem Jahr unter anderem um den Arbeitgeberregress, Gebühren im Verkehrsrecht, Cannabis-Grenzwerte und Schnittmengen zwischen dem Verkehrsrecht und der Arzthaftung. Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht erhalten vergünstigten Zugang zu insgesamt 7,5 Fortbildungsstunden, Neumitglieder nehmen sogar kostenlos teil! Für diejenigen unter Ihnen, die streikbedingt das Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Deutschen Bahn endgültig verloren haben, ist eine online-Teilnahme möglich, denn der Verkehrsanwaltstag wird auch in diesem Jahr wieder als Hybridveranstaltung angeboten.

Ich habe meinen Verkehrsanwälte-Hoodie schon parat gelegt. Sollten Sie noch keinen ergattert haben: Einige wenige Exemplare sind beim Verkehrsanwaltstag noch verfügbar.

Wir sehen uns in Hamburg. Bis dahin wünscht Ihnen alles Gute, Ihr

Autor: Jan Lukas Kemperdiek

RA Jan Lukas Kemperdiek LL.M., FA für Medizinrecht, Verkehrsrecht und Versicherungsrecht, Hagen

zfs 3/2024, S. 121

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