1. Zum Nachweis der Voraussetzungen des sog. Rettungskostenersatzes beim Ausweichen eines Motorradfahrers vor Rehwild.

2. Hat ein Motorradfahrer beim Einfahren in eine Rechtskurve aus geringer Entfernung Rehe wahrgenommen, die sich in unmittelbarer Nähe des rechten Straßenrandes hinter einem Busch befinden, und gerät er beim anschließenden Versuch, nach links auszuweichen, von der Straße ab, kann eine objektiv gebotene Rettungshandlung vorliegen und der Teilkaskoversicherer gehalten sein, dadurch entstandene Schäden am Fahrzeug und an der Kleidung des Fahrers als Aufwendungen zur Abwendung eines unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalles zu ersetzen.

3. Einem Beweisantrag, "Plausibilitätsdefiziten" durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nachzugehen, muss ohne Konkretisierung der bezweifelten Behauptung einer Partei nicht entsprochen werden. (Leitsatz der Schriftleitung)

OLG Saarbrücken, Urt. v. 23.11.2022 – 5 U 120/21

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