Soll alleine aus einer von einem Zeugen nach einem Verkehrsunfall mitgeteilten "HWS-Distorsion" ein strafrechtlicher Vorwurf erwachsen, bedarf es vor der Annahme eines hinreichenden Tatverdachts im Regelfalle einer technischen Unfallanalyse und anschließend einer rechtsmedizinischen Begutachtung. Die zeitliche Nähe zwischen dem Unfallereignis und der Entstehung von Beschwerden und die daran anknüpfende "gefühlsmäßige" Wertung eines Unfallbeteiligten, dass beide Ereignisse irgendwie miteinander im Zusammenhang stehen, reichen nicht aus.

AG Reutlingen, Beschl. v. 7.10.2022 – 5 Cs 29 Js 20198/22

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