Der Kl. wendet sich gegen die Anordnung einer Fahrerlaubnisprüfung für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klassen C und CE (mit Unterklassen).

Der 1970 geborene Kläger war seit 1989 bzw. 1991 bis zum 11.3.1997 Inhaber der Fahrerlaubnis der Klassen 3 und 2 (alt), die ihm nach einer Entziehung aufgrund einer Trunkenheitsfahrt durch Urt. des AG Ehingen v. 11.3.1997 am 11.7.1997 wieder erteilt wurde. Mit Strafbefehl des AG Neu-Ulm v. 11.9.2014 wurde ihm die Fahrerlaubnis aufgrund einer Trunkenheitsfahrt erneut entzogen.

Nachdem der Kl. im Rahmen eines Neuerteilungsverfahrens ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten beigebracht hatte, erteilte ihm das Landratsamt N.-U. am 18.5.2021 antragsgemäß die Fahrerlaubnis der Klassen A, B und BE. Hinsichtlich der ebenfalls beantragten Erteilung der Fahrerlaubnis der Klassen C und CE ordnete das Landratsamt eine Fahrerlaubnisprüfung an. Nachdem der Kl. durch seinen Bevollmächtigten mitteilen ließ, er sei hierzu nicht bereit, lehnte das Landratsamt die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis der Klassen C, CE, C1, C1E und T mit Bescheid v. 5.7.2021 ab.

Die hiergegen erhobene Klage mit dem Antrag, den Bekl. zur Erteilung der Fahrerlaubnis der Klassen C, CE, C1, C1E und T ohne theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung zu verpflichten, hat das VG Augsburg mit Urt. 27.6.2022 – Au 7 K 21.1657 abgewiesen. Es sei geboten, danach zu differenzieren, wie lange der erstmalige Nachweis der klassenspezifischen Befähigung zurückliege, wie lange – und ob regelmäßig oder nur sporadisch – der Betroffene von dieser Fahrerlaubnis Gebrauch gemacht und wie lange eine danach möglicherweise liegende Phase mangelnder Fahrpraxis angedauert habe. Der Umstand, dass ein Bewerber (wieder) über eine Fahrerlaubnis der Klasse B und BE verfüge, reiche zum Nachweis der Kenntnisse für das Führen von Fahrzeugen der Klassen C, CE, C1 und C1E nicht aus. Beim Kl. betrage der Zeitraum der fehlenden Fahrpraxis hinsichtlich dieser Fahrerlaubnisklassen im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts mittlerweile fast acht Jahre und überschreite die frühere Zweijahresgrenze etwa um das Vierfache. Zwar habe der Kl. nach der erstmaligen Erteilung der damaligen Fahrerlaubnisklasse 2 durch seine berufliche Tätigkeit als LKW-Fahrer in einem Zeitraum von etwa 22 Jahren in erheblichem Umfang Fahrpraxis gewonnen. Das reiche jedoch nicht aus, um die etwa acht Jahre fehlende Fahrpraxis im Ergebnis aufzuwiegen. Bis zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B habe der Kl. über einen Zeitraum von fast sieben Jahren keine Praxis im Führen von Kraftfahrzeugen gehabt. Der erstmalige Nachweis der Befähigung für Lastkraftwagen liege etwa 31 Jahre zurück. Für die Zeit seit 2014 sei auf technische Neuerungen und Entwicklungen bei Lastkraftwagen (Abbiege-Assistenzsysteme, Notbremsassistenten, Spurhaltewarnsysteme, elektronisches Stabilitätsprogramm) zu verweisen. Das Landratsamt sei daher zu Recht davon ausgegangen, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kl. die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitze.

Zur Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt, macht der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und einen Verfahrensmangel geltend. Das Gericht habe nicht berücksichtigt, dass der Kl. seit der Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B im Mai 2021 anstandslos am Straßenverkehr teilnehme. Durch das Fahren seines Pkws habe er sich an die technischen Neuerungen gewöhnt, die sich auch in LKWs befänden.

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