Der Kl. ist Rechtsanwalt in H. Die Bekl. ist ein Versicherungsunternehmen.

Der Kl. erwirkte am 6.12.2018 für einen Mandanten, der von einem Hund gebissen worden war, einen Vollstreckungsbescheid gegen eine bei der Bekl. haftpflichtversicherte, in H. wohnhafte VN. Die Bekl. legte mit Schreiben vom 14.12.2018 für ihre VN Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ein. Der Kl. sieht darin eine unlautere Handlung unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs gemäß § 3a UWG. Er ist der Ansicht, die Bekl. sei zur Einlegung des Einspruchs prozessrechtlich nicht befugt gewesen, weil Haftpflichtversicherer nicht zu den in § 79 Abs. 2 Satz 2 ZPO enumerativ aufgeführten Personen gehörten, die in einem Parteiprozess vertretungsbefugt seien.

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