Liegt der Fall jedoch so, dass dem Geschädigten kein Direktanspruch zustehen kann und mithin insbesondere die Vorschrift des § 115 Abs. 1 VVG nicht zur Anwendung kommt, kann diese auch nicht gegen den Willen der Partei, auf deren Seite der Versicherer beigetreten ist, ein Rechtsmittel einlegen. Allein die Tatsache, dass der Haftpflichtversicherer im Rahmen seines vertraglichen Leistungsversprechens an die rechtskräftige Entscheidung im Haftpflichtprozess gebunden ist, genügt nicht, um dem Versicherer ein eigenes Recht für ein Rechtsmittel zu geben. Mithin kann eine allgemeine Haftpflichtversicherung in diesem Fall kein Rechtsmittel einlegen, während die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung bei der streitgenössischen Nebenintervention hierzu auch berechtigt ist, wenn der Versicherungsnehmer oder die mitversicherte Person widerspricht.[25]

[25] BGH, Beschl. v. 18.01.0222 – VI ZB 36/21 – juris.

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