Der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer kann also dem Rechtsstreit auf Seiten des ebenfalls beklagten Versicherungsnehmers oder der mitversicherten Personen beitreten und auch in dieser Eigenschaft den Antrag stellen, die Klage abzuweisen. Dies verhindert insbesondere, dass ein Versäumnisurteil zulasten der mitverklagten Partei ergeht. Darüber hinaus ist zu beachten, dass nach ständiger Rechtsprechung ein Geständnis der mitverklagten Parteien nicht erheblich ist. Denn ein Geständnis entfaltet keine Bindungswirkung, wenn die Parteien arglistig zum Nachteil eines Dritten zusammenwirken.[23]

[23] OLG Hamm, Beschl. v. 22.12.2020 – I 9 U 123/20 – juris; LG Düsseldorf, Urt. v. 30.12.2011 – 6 O 386/09 = VRR 2012, 265; bereits grundlegend BGH VersR 1970, 826.

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