Dies gilt auch dann, wenn der Direktanspruch und der Haftpflichtanspruch nicht in getrennten, nacheinander geführten Prozessen geltend gemacht, sondern Versicherer und Schädiger als einfache Streitgenossen gemeinsam im selben Rechtsstreit in Anspruch genommen werden. Zweck dieser Regulierung ist es nämlich, dem Geschädigten keine Ansprüche gegen den Versicherer über das materielle Haftpflichtrecht hinaus zuwachsen zu lassen. Ist in einem solchen Fall die Klageabweisung gegen einen Beklagten rechtskräftig, ist auch gegen den anderen regelmäßig nur noch eine Klageabweisung möglich. Der Kfz-Haftpflichtversicherer soll nämlich nicht Gefahr laufen, trotz des für ihn günstigen, die Klage abweisenden Urteils im Falle der Verurteilung seines Versicherungsnehmers aufgrund seiner Zahlungspflicht aus dem Deckungsverhältnis doch noch in Anspruch genommen zu werden.[21]

Praxishinweis: Üblicherweise erfolgt die Bestellung in diesem Fall mit der Formulierung, dass eine Verteidigungsanzeige für den Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer abgegeben und eine Klagabweisung angekündigt wird. Dies wird mit dem Hinweis verbunden, dass der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer dem Rechtsstreit auf Seiten des oder der weiteren Beklagten im Wege der Nebenintervention beitritt und der Abweisungsantrag auch in dieser Eigenschaft gestellt wird.

Festzuhalten ist daher, dass es dem Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer in den Fällen der Unfallmanipulation wegen des bestehenden Interessengegensatzes zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Haftpflichtversicherer nicht verwehrt werden kann, sich gegen die gegen ihn gerichtete Klage umfassend zu verteidigen und zwar auch mit der Behauptung, das schadensbegründende Ereignis sei nicht – wie vom Geschädigten behauptet – unfreiwillig erlitten, sondern von den angeblich Unfallbeteiligten einvernehmlich herbeigeführt worden.[22]

Bei der neben der Klage gegen den Versicherungsnehmer auch gegen den Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer gerichteten Direktklage ergibt sich dies bereits daraus, dass es sich um einfache Streitgenossen nach § 61 ZPO handelt und die Handlungen des einen Streitgenossen dem anderen weder zum Vorteil noch zum Nachteil gereichen dürfen. Zudem ist die Vorgabe des § 69 ZPO zu beachten: Nach dieser Vorschrift gilt der Nebenintervenient im Sinne des § 61 ZPO als Streitgenosse der Hauptpartei, insofern nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Rechtskraft der in dem Hauptprozess erlassenen Entscheidung auf das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zu dem Gegner von Wirksamkeit ist.

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