Dabei genügt der Geschädigte seiner Beweislast vor allem dann nicht, wenn sich nach Durchführung der Beweisaufnahme Zweifel an Ort und Zeit des tatsächlichen Geschehens ergeben und zugleich (etwa aufgrund bestehender Schadenskompatibilität) gewichtige Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass beide Fahrzeuge sogar an anderer Stelle unter nicht dargelegten Umständen miteinander kollidiert sind. Denn im Zivilprozess wird ein konkreter Streitgegenstand zur Entscheidung gestellt, indem der Kläger die von ihm in Anspruch genommene Rechtsfolge als Klageantrag aus einem tatsächlichen Geschehen, dem sog. Lebenssachverhalt als Klagegrund, herleitet. Dessen Elemente müssen die tatsächlichen Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm ausfüllen und nur der vom Kläger vorgetragene Lebenssachverhalt bildet den Streitgegenstand der Klage. Deshalb ist der Beweis für das den Anspruch begründende Schadensereignis erst dann erbracht, wenn das Gericht nach § 286 ZPO die volle Überzeugung gewonnen hat, dass sich der Unfall in der vom Kläger nach Ort und Zeit beschriebenen Weise tatsächlich zugetragen hat.[10]

Praxistipp: Bei den Anforderungen an einen solchen Vortrag ist allerdings auch zu unterscheiden, ob der Anspruchssteller oder ein in seinem Lager stehender Fahrzeugführer das Geschehen selber erlebt haben und dementsprechend detailliert aus eigener Wahrnehmung zum Unfallhergang vortragen kann oder gar eine solche Wahrnehmung fehlt, weil z.B. angeblich ein geparktes Kfz beschädigt worden sein soll. Aber selbst bei letzterem Sachverhalt muss ein Mindestmaß an schlüssigem und bewiesenem Sachvortrag vorliegen.

Selbst wenn also die Schäden grundsätzlich kompatibel sein können, wird es sich um einen "so nicht Unfall" handeln und die Klage ist schon auf der ersten Stufe abzuweisen, wenn das Unfallgeschehen sich nicht wie behauptet abgespielt haben kann. Dies gilt dann erst Recht, wenn der Schaden sogar nachweisbar nicht auf die behauptete Art und Weise entstanden sein bzw. mit dem behaupteten Unfallhergang nicht als schlüssige Lösung erklärt werden kann.[11]

[11] OLG Hamm, Beschl. v. 30.9.2015 – I 9 U 164/15 – juris.

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