Besteht aus Sicht der hinter der versicherten Person des Schädigers stehenden Haftpflichtversicherung der Verdacht, dass es sich um ein "manipuliertes Schadensereignis" handelt, so ist sie berechtigt, dem Rechtsstreit im Wege der Nebenintervention auf Seiten der versicherten Person beizutreten und für diese wirksam alle Prozesshandlungen vorzunehmen.[19]

Eine solche Nebenintervention ist nach § 66 Abs. 1 i.V.m. § 71 Abs. 1 ZPO zulässig, wenn die beitretende Person wie hier der Versicherer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die Partei, auf deren Seite der Beitritt erfolgt, obsiegt. Der Begriff des rechtlichen Interesses in § 66 Abs. 1 ZPO ist dabei weit auszulegen, wobei jedoch ein rein wirtschaftliches oder tatsächliches Interesse nicht genügt. Erforderlich ist, dass der Nebenintervenient zu der unterstützten Partei oder zu dem Gegenstand des Rechtsstreits in einem Rechtsverhältnis steht, auf das die Entscheidung des Rechtsstreits durch ihren Inhalt oder ihre Vollstreckung unmittelbar oder auch nur mittelbar rechtlich einwirkt.[20] Dies ist insbesondere zu bejahen, wenn im Rahmen des Direktanspruchs gegen die Kraftfahrthaftpflichtversicherung diese selber in Anspruch genommen wird. Aber auch bei einer Klage nur gegen den Versicherungsnehmer ohne eine andere mitversicherte Person müsste der Versicherer ggf. Deckung gewähren, wenn der Haftpflichtprozess zulasten des Versicherungsnehmers ausgeht, so dass auch in diesem Fall ein rechtliches Interesse besteht.

[19] BGH, Beschl. v. 29.11.2011 – VI ZR 201/10 = NJW-RR 2012, 233; OLG Hamm, Beschl. v. 22.12.2020 – I 9 U 123/20 – juris; OLG Köln, Urt. v. 22.6.2017 – 8 U 19/16 = zfs 2018, 195.

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