Versäumt der VN die als vertragliche Anspruchsvoraussetzung ausgestaltete Frist zur ärztlichen Feststellung der unfallbedingten Invalidität, kann dies weder entschuldigt noch nachgeholt werden. Der VR ist auch nicht zu einem Hinweis auf diese Frist verpflichtet, wenn der VN den Unfall erst nach Fristablauf anzeigt.
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