Das LG hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit ihrer auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft, dass der Angeklagte nicht auch wegen versuchten Mordes verurteilt worden ist. Das LG hat dabei folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: Der Angeklagte befand sich zur Tatzeit in einer stationären Alkoholentwöhnungstherapie. Er litt außerdem an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung. Alkoholisiert war er zur Tatzeit nicht. Am Abend des Tattags fuhr er mit einem Fahrrad umher. Noch bei Tageslicht gelangte er in den Bereich einer Brücke, die in etwa sieben Metern Höhe über eine Bundesstraße führt. Er ergriff aus einem Schotterhaufen mit einer Hand insgesamt 14 teilweise scharfkantige Schottersteine von unterschiedlicher Größe zwischen 3x3 cm bis 4x7 cm und einem Gesamtgewicht von etwa 470 g, um sie von der Brücke auf einen die Bundesstraße befahrenden Pkw fallen zu lassen. Dabei ging es ihm darum, Wut und Frust auf seine Mitpatienten durch den "Aufprall der Steine auf einem Fahrzeugdach und damit etwaig einhergehende Beschädigungen" abzubauen. Da er keine Menschen töten, verletzen oder gefährden wollte, nahm er keine großen Steine. Die Steine trafen nur das Dach des Pkw und verursachten dort einen Sachschaden von etwa 4.800 EUR. Infolge der von ihm benutzten "kleinen Steinchen" hielt er es nicht für möglich, dass diese die Frontscheibe des Fahrzeugs treffen, sie aufsplittern oder durchschlagen und Insassen treffen würden. Die mit dem Aufprall verbundenen Geräusche veranlassten den erschrockenen Geschädigten auch nicht zu einem unkontrollierten Fahrmanöver. Den Tod, die Verletzung oder eine Gefährdung der Insassen nahm der Angeklagte nicht billigend in Kauf. Den am Fahrzeugdach eingetretenen Sachschaden billigte er hingegen.

Der BGH hat die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des LG verworfen, soweit sie zuungunsten des Angeklagten eingelegt ist und zugunsten des Angeklagten mit den Feststellungen aufgehoben, alsdann die Sache zurückverwiesen.

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