Zitat

Aus den Gründen:

[1] Die gemäß § 146 Abs. 1 und 3 VwGO zulässige Beschwerde … ist unbegründet. Das VG hat die Erinnerung der Antragstellerin (Antrag auf Entscheidung des Gerichts nach §§ 165, 151 VwGO) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 27.11.2020 jedenfalls im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Festsetzung der geltend gemachten Terminsgebühr.

[2] 1. Nach Vorbem.3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV RVG entsteht eine Terminsgebühr nach § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 3104 VV RVG für die Mitwirkung an außergerichtlichen Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber.

[3] Sie entsteht nach dem Willen des Gesetzgebers unabhängig davon, ob im gerichtlichen Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist oder nicht (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs zu dieser Vorschrift, BT-Drucks 17/11471, S. 147; OVG NRW, Beschl. v. 17.7.2014 – 8 E 376/14 – RVGreport 2014, 393 (Hansens) = AGS 2014, 392).

[4] Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, Beschl. v. 20.11.2006 – II ZB 9/06 – zfs 2007, 285 m. Anm. Hansens = RVGreport 2007,68 (Hansens) = AGS 2007,129), der sich das BVerwG angeschlossen hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3.9.2018 – 3 KSt 1/18 –,zfs 2018, 703 m. Anm. Hansens = RVGreport 2018,455 (Ders.) = AGS 2018, 493) setzt eine auf Erledigung gerichtete Besprechung als mündlicher Austausch von Erklärungen die Bereitschaft der Gegenseite voraus, überhaupt in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten. Verweigert der Gegner von vornherein entweder ein sachbezogenes Gespräch oder eine gütliche Einigung, kommt eine Besprechung schon im Ansatz nicht zustande. Im Unterschied dazu ist von einer Besprechung auszugehen, wenn sich der Gegner auf das Gespräch einlässt, indem er die auf eine Erledigung des Verfahrens gerichteten Vorschläge zwecks Prüfung und Weiterleitung an seine Partei entgegennimmt. Die außergerichtliche Besprechung kann auch telefonisch durchgeführt werden. Nicht erforderlich ist, dass die Besprechung kausal für die Erledigung des Verfahrens gewesen ist. Der Gebührentatbestand knüpft nicht an den Erfolg einer gütlichen Einigung an.

[5] Dass das tatsächliche Vorliegen dieser Voraussetzungen zwischen den Beteiligten streitig ist, hindert die Festsetzung der Terminsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren nicht. Ausreichend ist insoweit gemäß § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO die Glaubhaftmachung der Voraussetzungen (OVG Nds, Beschl. v. 24.1.2011 – 8 OA 2/11 – AGS 2011,176 m.w.N.).

[6] 2. Nach diesen Maßstäben hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass zwischen ihrem Prozessbevollmächtigten und einer Mitarbeiterin der Antragsgegnerin eine die Terminsgebühr auslösende Besprechung stattgefunden hat.

7 a) Nach Darstellung ihres Prozessbevollmächtigten im Kostenfestsetzungsverfahren mit den Schriftsätzen vom 22.10.2020, 12. und 26.11.2020 hat dieser mit einer Mitarbeiterin der Antragsgegnerin auf deren Initiative zweimal telefoniert. Es sei über die Rücknahme des Widerspruchs durch die Antragstellerin gesprochen worden. Ergebnis der Telefongespräche sei gewesen, dass der Widerspruch von beiden Seiten als weiterhin existent angesehen werden sollte. Er habe auch versucht, die Antragsgegnerin davon zu überzeugen, die Umsetzung der Antragstellerin nicht durchzuführen bzw. die Entscheidung über den Widerspruch abzuwarten. Ziel der Mitarbeiterin der Antragsgegnerin sei wohl gewesen, dass er den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes zurücknehme. Genau darüber sei gesprochen worden.

[8] Nach Darstellung der Antragsgegnerin hingegen ist es in dem Telefongespräch mit dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin ausschließlich um die Rücknahme des Widerspruchs durch die Antragstellerin gegangen. Zwar sei Intention ihrer Mitarbeiterin tatsächlich die Rücknahme des Eilrechtsschutzantrags gewesen. Jedoch sei eine solche Rücknahme in dem Gespräch angesichts der massiven Kritik des Prozessbevollmächtigten an dem Zustandekommen der Widerspruchsrücknahme seiner Mandantin nicht zur Sprache gekommen.

[9] b) Es kann dahinstehen, ob ein Telefongespräch mit dem vom Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin geschilderten Inhalt, wonach auch über die Rücknahme des Eilrechtsschutzantrags gesprochen worden sei, als Besprechung, die auf die Erledigung des Verfahrens gerichtet ist, anzusehen wäre, was vom VG wegen fehlender Einigungsbereitschaft der Gesprächsparteien verneint worden ist (vgl. zu den Anforderungen an die "Gesprächsbereitschaft" der Gegenseite, Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 25. Auflage 2021, VV RVG Vorbem. 3, Rn. 177 ff. m.w.N.).

[10] Denn die Antragstellerin hat nicht hinreichend gemäß § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO glaubhaft gemacht, dass in dem Telefongespräch ihres Prozessbevollmächtigten mit der Mitarbeiterin der Antragsgegnerin auch über die Rücknahme des Eilrechtsschutz...

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