In der einschlägigen Literatur wird teilweise pauschal behauptet, dass ein Mitverschulden zu bejahen ist, wenn Motorradfahrer beim Unfall keine oder nur zum Teil Schutzkleidung getragen haben.[12] Die hierzu zitierte, veraltete Rechtsprechung hatte tatsächlich eine Mithaftung oft ohne oder mit unzureichender Begründung angenommen. Die veröffentlichten Entscheidungen der letzten Jahre haben sich dagegen sehr ausführlich mit der Ermittlung des Verkehrsbewusstseins auseinandergesetzt und kommen zum gegenteiligen Ergebnis.

[12] Grüneberg/Grüneberg, 81. Aufl. (2022), § 254 BGB Rn. 21; NK-BGB/Köfler, 4. Aufl. (2021), § 254 Rn. 20; MüKo-BGB/Oetker, 8. Aufl. (2019) § 254 Rn. 42; BeckOGK/Looschelders (2021) § 254 Rn. 169.

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