[1] Der Kläger nimmt die Beklagten im Wege der fiktiven Schadensabrechnung auf Ersatz restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall vom 26.1.2017 in Anspruch, bei dem sein Fahrzeug, ein im Unfallzeitpunkt knapp fünf Jahre alter BMW X1, beschädigt wurde. Die volle Haftung der Beklagten für den Unfallschaden steht in der Revisionsinstanz dem Grunde nach außer Streit.

[2] Der Kläger bezifferte den ihm entstandenen Fahrzeugschaden auf der Grundlage eines am 4.2.2017 eingeholten Sachverständigengutachtens auf 5.262,91 EUR netto. Die Beklagte zu 2 legte ihrer Schadensberechnung unter Hinweis auf die im Wohnort des Klägers gelegene Vergleichswerkstatt L. geringere Stundenverrechnungssätze zugrunde und ermittelte Reparaturkosten in Höhe von lediglich 4.503,88 EUR. Auf der Basis hälftiger Haftungsverteilung zahlte sie hierauf einen Betrag in Höhe von 2.251,94 EUR.

[3] Mit Urt. v. 29.10.2018 hat das Amtsgericht – soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse – die Reparaturkosten auf den Mittelwert von 4.883,39 EUR geschätzt und die Beklagten auf der Grundlage einer Haftungsquote von 100 % zu ihren Lasten zur Zahlung von weiteren 2.631,45 EUR nebst Zinsen verurteilt. Die Klage auf Ersatz weitergehender Reparaturkosten hat es abgewiesen.

[4] Unter anderem gegen die Schätzung der Reparaturkosten haben sich die Beklagten mit der Berufung und der Kläger mit der Anschlussberufung gewandt. Nach dem zwischenzeitlichen Erwerb eines Neufahrzeugs zum Preis von 17.990 EUR inklusive Umsatzsteuer in Höhe von 2.872,35 EUR hat der Kläger die Klage um einen Umsatzsteueranteil in Höhe von 999,95 EUR – begrenzt auf den bei der Durchführung notwendiger Reparaturen laut Privatgutachten angefallenen Betrag – erweitert. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht – soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse – die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer Reparaturkosten auf 2.361,96 EUR reduziert und die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger einen Umsatzsteueranteil in Höhe von 876,64 EUR nebst Zinsen zu zahlen; die weitergehenden Rechtsmittel hat es zurückgewiesen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger den Ersatz weiterer Reparaturkosten in Höhe von 306,90 EUR nebst darauf entfallender Umsatzsteuer und Zinsen.

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