Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 StVG setzt voraus, dass der Fahrerlaubnisinhaber zuvor das Stufensystem des § 4 Abs. 5 StVG ordnungsgemäß durchlaufen hat (§ 4 Abs. 6 StVG), d.h. dass er bei Erreichen von vier oder fünf Punkten ermahnt (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 StVG) und bei Erreichen von sechs oder sieben Punkten verwarnt (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 StVG) wurde. Der BayVGH hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem der Bevollmächtigte des Betroffenen mehrere Rechtsmittel gegen Bußgeldbescheide wegen Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten zeitgleich zurückgenommen und darüber sogleich die Fahrerlaubnisbehörde informiert hat. Nachdem diese später und zeitversetzt über das Kraftfahrt-Bundesamt Kenntnis von den entsprechenden Eintragungen erhielt, ermahnte und verwarnte sie den Betroffenen und entzog ihm schließlich wegen Erreichens von acht Punkten die Fahrerlaubnis. BayVGH: Ausgelöst werden die möglichst zeitnah zu ergreifenden Maßnahmen der Ermahnung und Verwarnung nicht schon durch Mitteilungen des Betroffenen oder seines Bevollmächtigten, sondern allein durch die dem Kraftfahrt-Bundesamt gemäß § 4 Abs. 8 S. 1 StVG obliegende Übermittlung vorhandener Eintragungen aus dem Fahreignungsregister an die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 StVG.

zfs 3/2022, S. 177 - 179

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