1. Im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ist von einem voraussichtlich durchschnittlichen Erfolg des Geschädigten in seiner Tätigkeit auszugehen und auf dieser Grundlage die weitere Prognose der entgangenen Einnahmen anzustellen, wenn es an Anhaltspunkten fehlt, die überwiegend für einen Erfolg oder einen Misserfolg sprechen (BGH, 5.10.2010 – VI ZR 186/08). (Rn. 62)

2. Dies setzt indes voraus, dass der Geschädigte seiner Darlegungslast genügt und in dem ihm möglichen Umfang Angaben zu den für seinen beruflichen Erfolg maßgeblichen Faktoren, wie etwa Schul- und Ausbildungsnoten, macht und sich auf dieser Grundlage keine Besonderheiten in seiner Entwicklung ausmachen lassen. (Rn. 62)

3. Lassen sich nur deshalb keine Feststellungen zu den Anlagen und Fähigkeiten des Geschädigten treffen, weil dieser seiner Darlegungslast nicht gerecht wird und dazu keinerlei Angaben macht, obwohl ihm das unschwer möglich wäre, so kann dies nicht dazu führen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein jedenfalls durchschnittlicher beruflicher Erfolg festgestellt werden kann. Insoweit kann im Rahmen der Schadensschätzung lediglich ein hypothetischer Verdienst im unteren Bereich der statistischen Einkommensverteilung in dem erlernten Beruf angesetzt werden. (Rn. 62)

OLG Düsseldorf, Urt. vom 10.8.2021 – 1 U 68/19

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