Die hier aufgeführten Argumente sprechen stark für eine Zulässigkeit des Vorziehens einer Hauptverhandlung. Das mag man als interessensgeleitet oder zumindest als sehr pragmatisch gedacht ansehen. Es kann aber auch schlicht daran liegen, dass es keine gewichtigen Argumente gegen eine Zulässigkeit gibt.

Das einvernehmliche Vorziehen von Bußgeldverhandlungen begegnet bei näherer Prüfung somit keinen weiteren Bedenken. Andererseits ist es verständlich, dass gerade junge Richter auf Probe Rechtssicherheit haben wollen, dass sie nicht der Vorwurf trifft, elementare prozessuale Grundsätze zu verletzen. Deshalb müssen auch letzte Zweifel über die Zulässigkeit des einvernehmlichen Vorziehens von Hauptverhandlungen ausgeräumt werden.

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