Der für das Verkehrsstrafrecht zuständige 4. Strafsenat hat in einem am 18.2.2021 veröffentlichten Urt. v. 16.12.2020 (4 StR 526/19) entschieden, dass ein Taschenrechner der Regelung des § 23 Abs. 1a StVO unterfällt, weil es sich um ein elektronisches Gerät im Sinne dieser Vorschrift handelt. Ein Taschenrechner darf daher am Steuer nicht benutzt werden. Hintergrund der Entscheidung ist eine gesetzliche Neuregelung im Jahr 2017. Bis dahin war nur das Benutzen von Mobil- und Autotelefonen am Steuer verboten. Die Neuregelung erfasst dagegen alle elektronischen Geräte, die der Kommunikation, Information und Organisation dienen. Erfasst sind u.a. auch Unterhaltungselektronik und Navigationsgeräte. Sie dürfen vom Fahrer nur noch benutzt werden, wenn sie hierfür weder aufgenommen noch in der Hand gehalten werden. Auch dann dürfe der Fahrer den Blick nur kurz vom Verkehr abwenden oder müsse eine Sprachsteuerung nutzen.

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 037/2021 v. 18.2.2021

Autor: Karsten Funke

Karsten Funke, Richter am Landgericht, München

zfs 3/2021, S. 122

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