Mit Urt. v. 24.2.2021 (VIII ZR 36/20) hat der u.a. für das Leasingrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH entschieden, dass einem Leasingnehmer, der als Verbraucher mit einem Unternehmer einen Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung abgeschlossen hat, ein Recht zum Widerruf des Vertrages nicht zusteht. Die Parteien hatten im Jahr 2015 einen Kilometerleasingvertrag über ein Neufahrzeug geschlossen. Aufgrund eines im Jahr 2018 erklärten Widerrufs verlangt der Kläger die Rückerstattung der gezahlten Leasingraten. Nach dem Urteil des BGH steht dem Kläger kein Widerrufsrecht zu. Die Vorschrift des § 506 BGB sei weder direkt noch analog auf Kilometerleasingverträge anwendbar. In der Erteilung einer Widerrufsinformation liege auch kein Angebot auf Einräumung eines von den gesetzlichen Voraussetzungen unabhängigen Widerrufsrechts.

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 039/2021 v. 24.2.2021

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