1. Nach den üblichen Bedingungen der Kfz-Vollkaskoversicherung (AKB) ist das Zerkratzen des Kfz ein versicherter "Unfall", und zwar auch dann, wenn das Kfz durch eine Vielzahl von Kratzern beschädigt worden ist, was einige Minuten gedauert haben muss. Gleichwohl handelt es sich um ein "plötzliches" Ereignis.

2. Ist dem Versicherer eine unrichtige Auskunft zu das beschädigte Kraftfahrzeug betreffenden Veräußerungsabsichten durch den Rechtsanwalt des Versicherungsnehmers erteilt worden, so genügt der Versicherungsnehmer der ihn – zur Erleichterung des Beweises einer Verletzung der Aufklärungsobliegenheit durch ihn selbst – treffenden sekundären Darlegungslast, wenn er erklärt, es müsse sich um ein Missverständnis gehandelt haben.

(Leitsatz 2: Leitsatz der Schriftleitung)

OLG Hamm, Beschl. v. 27.4.2020 – 20 U 42/20

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