Die klagende Leasinggesellschaft schloss mit der beklagten Rechtsanwältin einen Leasingvertrag mit einer Laufzeit von drei Jahren über einen Pkw ab. Die Bekl. wollte das Fahrzeug für ihre Praxis nutzen. Als Restwert wurde ein Betrag von 56.013,55 EUR vereinbart.

Nach einer Laufzeit von 15 Monaten kam es zu einem ersten Unfall. Nach der Reparatur des Fahrzeugs verblieb ein merkantiler Minderwert von 5.500 EUR. Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners zahlte diesen Betrag an die Leasinggeberin.

Nach einem weiteren Unfall drei Monate vor dem Ende der Laufzeit des Leasingvertrages, von dem die Kl. zunächst keine Kenntnis erhielt, verblieb ein Restwert des Fahrzeuges von 38.663,87 EUR. Zu diesem Betrag wurde das Fahrzeug an einen von der Bekl. benannten Restwertaufkäufer veräußert. Am 14.7.2015, dem letzten Monat der Laufzeit des Leasingvertrages forderte die Kl. in fortbestehender Unkenntnis des zweiten Unfalls die Zahlung des vereinbarten Restwertbetrages und der noch offenstehenden Leasingraten für Juni und Juli 2015.

Mit der Klage hat die Kl. die Verurteilung der Bekl. zur Zahlung des um den von dem Restwertaufkäufer gezahlten Betrags verminderten vereinbarten Restwertbetrags und die Leasingraten für Juni und Juli 2015 verfolgt, den an die Kl. entrichteten Betrag zum Ausgleich des merkantilen Minderwerts hat sie nicht angerechnet.

Das LG hat der Klage ohne Anrechnung des merkantilen Minderwerts, in einer Höhe von ca. 17.000 EUR, jedoch Zug um Zug gegen Rückabtretung der aus dem zweiten Unfallereignis erhaltenen Versicherungsleistungen, stattgegeben. Die Berufung der Bekl. war erfolglos. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Bekl. ihren Klageabweisungsantrag i.H.v. 5.500 EUR, dem Betrag des ausgeglichenen Minderwertes weiter. Die Revision war erfolgreich.

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