Die Entscheidung befasst sich mit den Problemkreisen, ob bei Abrechnung des Leasingvertrages im Ablaufzeitpunkt etwaige Versicherungsleistungen von Unfallgegnern aus Unfällen mit diesen dem Leasingnehmer gutgebracht werden müssen und ob Kaskoversicherungsleistungen aus Unfällen des Leasingnehmers, die an den Leasinggeber geflossen sind, gleichfalls bei der Abrechnung zugunsten des Leasingnehmers zu berücksichtigen sind.

1) Die vereinbarte Restwertleistung des Leasingnehmers beruhte darauf, dass die gezahlten Leasingraten lediglich den Wertverlust des Kfz abdeckten, die Anschaffungskosten des Leasingfahrzeuges durch eine Restwertgarantie des Leasingnehmers durch eine von diesem zu erbringende Ausgleichszahlung amortisiert wurden.

2) Da während der Laufzeit des Leasingvertrages der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners den an dem geleasten Fahrzeug verbliebenen merkantilen Minderwert durch Zahlung an den Leasinggeber ausgeglichen hatte, war zu klären, ob diese Zahlung bei der Bestimmung des Restwertausgleichs dem Leasingnehmer gutzubringen war. Das bejaht der BGH in st. Rspr. (Rn 14) sowohl für die Leistungen von Haftpflichtversicherungen von Unfallgegnern wie für die Leistungen von Vollkaskoversicherungen wegen eines Unfalls des Leasingnehmers mit dem Leasingfahrzeug.

3) Das Zuteilungsproblem von Versicherungsleistungen wäre unvollständig dargestellt, wenn nur die Berücksichtigung der Versicherungsleistungen von Haftpflichtversicherungen der Unfallgegner angesprochen wird.

Der Leasingnehmer hat das geleaste Fahrzeug Vollkasko zu versichern. In diesem Zusammenhang wird auf Veranlassung des Leasingnehmers von dem Kaskoversicherer ein sog. Sicherungsschein zugunsten des Leasinggebers erstellt, in dem der VR bestätigt, eine Kaskoentschädigung nicht ohne ausdrückliche Zustimmung an den VN, sondern an den Sicherungsscheininhaber zu zahlen. Mit der Ausstellung des Sicherungsscheins wird die Kaskoversicherung zur Fremdversicherung gem. §§ 43 ff. VVG mit dem Leasinggeber als Versicherten. Versichert ist zunächst das Sachinteresse des Leasinggebers, darüber hinaus das Sacherhaltungsinteresse des Leasingnehmers (vgl. BGH NJW 2015, 339). Die Versicherungsleistung hat der Leasinggeber dem Leasingnehmer zur Instandsetzung des Fahrzeuges zur Verfügung zu stellen bzw. bei dem Ende der Laufzeit des Vertrages in der Ausgleichsabrechnung gut zu schreiben (kritisch zur Herleitung dieser Pflicht aus § 255 BGB von Westphalen BB 2004, 2025 [2028]).

RiOLG a.D. Heinz Diehl

zfs 3/2021, S. 146 - 148

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