Die Kl. betrat die Wohnung der Bekl., wobei sie nach ihrer Darstellung zu ihrer eigenen Sicherheit mit ihrem mitgeführten Handy ohne Zustimmung der Bekl. in deren Wohnung filmte. Die Bekl. versuchte nach Gewahrwerden der Aufnahme, die weiteren Aufnahmen und deren Versendung zu verhindern. Bei der dabei entstehenden körperlichen Auseinandersetzung an der sich auch die Kl. beteiligte, wurde die sie verletzt. Sie machte den Ersatz der Behandlungskosten und Schmerzensgeld geltend.

Das AG wies die Klage ab.

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