Die Feststellung eines Geschwindigkeitsverstoßes i.S.d. § 31a Abs. 1 S. 1 StVZO ist weiterhin aufgrund der Messung mit einem geeichten Gerät möglich, das seine Rohmessdaten nicht speichert.

Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 23.9.2020 – 12 ME 130/20

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