Dazu auch OVG des Saarl., Beschl. v. 7.10.2020 – 1 B 272/20: "Es bedarf mit Blick auf das Urt. des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs vom 5.7.2019 – Lv 7/17 [zfs 2019, 527] der Klärung in einem Hauptsacheverfahren, ob Geschwindigkeitsmessgeräte des Typs PoliScan FM 1 die zur Ermöglichung einer nachträglichen Plausibilitätskontrolle erforderlichen Daten speichern" (amtl. Leits.). Aus den Gründen: "… Der Senat hält an seiner Einschätzung fest, dass die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 5.7.2019 auch die saarländischen Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte bei der Anwendung von Vorschriften, die Rechtsfolgen an das Ergebnis einer Geschwindigkeitsmessung knüpfen, nach § 10 Abs. 1 SVerfGHG bindet und der Verfassungsgerichtshof eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung, die die aus dem Verfassungsrecht hergeleiteten Anforderungen nicht beachtet, unter Hinweis auf das Rechtsstaatsgebot und Art. 14 Abs. 3 SVerf korrigieren würde. Genau wie ein wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung eingeleitetes Bußgeldverfahren eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften voraussetzt, die nur durch eine verwertbare Geschwindigkeitsmessung nachgewiesen werden kann, ist eine – als solche nachgewiesene – Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften Tatbestandsvoraussetzung einer Fahrtenbuchauflage." Vgl. auch OVG d. Saarl., Beschl. v. 30.3.2020 – 1 B 5/20, zfs 2020, 358 und den dortigen Hinweis. Zur Probl. s.a. KG, Beschl. v. 10.12.2019 – 122 Ss 179/19, zfs 2020, 650: "Geschwindigkeitsmessungen müssen nicht zwingend, z.B. durch die Dokumentation sog. Rohmessdaten, rekonstruierbar sein." S.a. Merz, Auswirkung der fehlenden Speicherung von Messdaten auf die Verwertung des Messergebnisses bei Geschwindigkeitsverstößen im OWi-Verfahren, SVR 2020, 408 (Teil 1), 444 (Teil 2).

zfs 3/2021, S. 177 - 179

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