"… Schon die einmalige und bewusste Einnahme von Betäubungsmitteln i.S.d. Betäubungsmittelgesetzes (außer Cannabis) rechtfertigt nach der vom Verordnungsgeber in Nr. 9.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV vorgenommenen Bewertung im Regelfall die Annahme der Ungeeignetheit. Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen (SächsOVG, Beschl. v. 10.12.2014 – 3 B 148/14, juris Rn 8). Die Mehrheit der OVG hält es dabei zudem für unerheblich, ob das Führen eines Kfz unter dem Einfluss von Drogen nachgewiesen ist (BayVGH, Beschl. v. 17.5.2019 – 11 CS 19.308, juris Rn 14; Beschl. v. 5.2.2018 – 11 ZB 17.2069, juris Rn 10; SaarlOVG, Beschl. v. 24.4.2018 – 1 B 105/18, juris Rn 10; VGH BW, Urt. v. 27.7.2016 – 10 S 1880/15, juris Rn 20; Beschl. v. 7.4.2014 – 10 S 404/14, juris Rn 5; OVG Bremen, Beschl. v. 30.6.2003 – 1 B 206/03, juris Rn 5; NdsOVG, Beschl. v. 11.8.2009 – 12 ME 156/09, juris Rn 7; OVG Rh.-Pf. – 10 B 10142/18, juris Rn 3; OVG NRW, Beschl. v. 6.3.2007 – 16 B 332/07, juris Rn 4; OVG LSA, Beschl. v. 14.6.2013 – 3 M 68/13, juris Rn 6; ThürOVG, Beschl. v. 9.7.2014 – 2 EO 589/13, juris Rn 14; OVG M-V, Beschl. v. 28.1.2013 – 1 M 97/12, juris Rn 6; OVG Hamburg, Beschl. v. 20.11.2007 – 3 So 147/06, juris Rn 6; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 15.2.2008 – 1 S 186/07, juris Rn 6; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 2 StVG Rn 53 m.w.N.). Denn bereits der Wortlaut der in Rede stehenden Bewertung spricht dafür, dass nur bei der gelegentlichen Einnahme von Cannabis (vgl. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV) ein Trennungsvermögen des Fahrerlaubnisinhabers hinsichtlich Konsum und Fahren von Bedeutung ist. Hierauf kommt es vorliegend jedoch nicht an, da das Führen eines Kfz vom ASt. im Beschwerdeverfahren nicht in Frage gestellt wird."

Gegen die Feststellung seiner Nichteignung beruft sich der ASt. ohne Erfolg auf die geringe Konzentration an festgestelltem Methamphetamin in seinem Blut. Aufgrund der durch das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der M. v. 8.11.2019 nachgewiesenen Methamphetamin- Konzentration von 2,7 ng/ml steht jedenfalls fest, dass der ASt. Betäubungsmittel i.S.v. § 1 Abs. 1 BtMG mit Ausnahme von Cannabis eingenommen hat. Im Übrigen hat er auch eingeräumt, Crystal Meth konsumiert zu haben, unter dessen Namen in der Szene Methamphetamin gehandelt wird. Der Umstand, dass die ermittelte Methamphetamin-Konzentration den von der Grenzwertkommission beschlossenen Wert von 25 ng/ml unterschreitet, steht der Annahme des Eignungsausschlusses nach Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV nicht entgegen. Dieser Grenzwert hat wegen der gebotenen verfassungskonformen Auslegung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.12.2004 – 1 BvR 2652/03, juris) zwar Bedeutung für die Verwirklichung des Bußgeldtatbestandes des § 24a Abs. 2 StVG, wonach ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kfz führt. Dagegen spielt dieser Grenzwert für die Frage der Fahreignung beim Konsum “harter Drogen' keine Rolle, da hier nach der Regelfalleinschätzung des Verordnungsgebers schon der nachgewiesene Konsum die Annahme der Nichteignung rechtfertigt und es eben nicht darauf ankommt, ob der Betroffene zwischen dem Drogenkonsum und dem Führen eines Kfz zu trennen vermag (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 15.2.2008 – 1 S 186/07, juris Rn 6).

Es ist auch nicht ersichtlich, dass die vom Verordnungsgeber vorgenommene Regelfalleinschätzung unverhältnismäßig sein könnte, wonach die Fahreignung bereits bei geringsten Konzentrationen von Betäubungsmitteln (mit Ausnahme von Cannabis) im Blut oberhalb der Nachweisgrenze ausgeschlossen ist. Die vom Verordnungsgeber vorgenommene Differenzierung zwischen der Einnahme von Cannabis (Nr. 9.2 Anl. 4 FeV) und der Einnahme von sonstigen Betäubungsmitteln (Nr. 9.1 Anl. 4 FeV) ist aufgrund der erheblich höheren Toxizität der “harten Drogen', ihrem weitaus größeren Suchtpotential sowie der damit verbundenen Gefahren für die Verkehrssicherheit sachlich gerechtfertigt (zur Einnahme von Cocain: OVG M-V, Beschl. v. 20.5.2010 – 1 M 103/10, juris Rn 13 ff.). Der Senat folgt den Ausführungen des OVG Mecklenburg-Vorpommern auch in Bezug auf die Einnahme von Methamphetamin (Crystal Meth). Im Unterschied zum Cannabis-Konsum besteht bei Metamphetamin keine subjektive Wirkungskontrollmöglichkeit und die übersteigerte Selbsteinschätzung infolge der Drogeneinnahme führt zu erhöhter Risikobereitschaft; anschließend kann es zu starkem Leistungsabfall und Depressionen kommen. Bei Metamphetamin fehlt es auch an einer verlängerten Nachweisbarkeit und an Rückständen weit über die akute Wirkungszeit hinaus im Blut (vgl. Methamphetamin – Wikipedia, Wirkungsdauer bis zu 30 Stunden und Nachweisbarkeit im Blut ein Tag und im Urin ein bis drei Tage, z.T. bis zu einer Woche, vgl. Wie lange...

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