Mit Beschl. v. 13.2.2020[48] entschied der EuGH, dass bei einem Flug, für den eine einheitliche bestätigte Buchung vorliegt und der in mehreren Teilflügen von verschiedenen Luftfahrtunternehmen ausgeführt wird, der wegen Annullierung des letzten Teilflugs bestehende Ausgleichsanspruch vor den Gerichten des Abflugorts des ersten Teilflugs geltend gemacht werden kann. Dort befindet sich ein Erfüllungsort im Sinne der Brüssel-Ia-VO,[49] selbst wenn sich die Klage gegen das mit dem letzten Teilflug beauftragte Luftfahrtunternehmen richtet und der Fluggast mit diesem Unternehmen in keiner direkten Vertragsbeziehung steht.[50]
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