Ein zuvor möglicherweise noch bestehendes Grundvertrauen vieler Reisender in das rechtmäßige Verhalten und in die Liquidität ihrer Vertragspartner (insb. Reiseveranstalter und Luftfahrtunternehmen) wurde spätestens im Corona-Jahr 2020 merklich erschüttert. Diejenigen Unternehmen, welche systematisch die Begleichung offensichtlich berechtigter, inhaltlich unbestrittener Kundenansprüche verzögert oder gar ganz vereitelt haben, werden es nach überstandener Krise schwer haben, das Vertrauen ihrer Kunden zurückzugewinnen.

Am 10.2.2021 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf eines Gesetzes über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds und zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften beschlossen.[61] Nach jahrelanger Kritik[62] an der bisher unzureichenden deutschen Umsetzung der europäischen Vorgaben soll mit dem neuen Gesetzentwurf das Insolvenzsicherungssystem für Pauschalreisen und verbundenen Reiseleistungen grundsätzlich neu geregelt werden. Der Fonds soll möglichst ab dem 1.11.2021 zum alleinigen Absicherer von Reiseveranstaltern werden (Ausnahmen sollen für Kleinstunternehmen gelten). Die bisherige Möglichkeit der Kundengeldabsicherer zur Haftungsbegrenzung auf 110 Millionen EUR soll gestrichen werden. Stattdessen kann die Insolvenzabsicherung zukünftig auf 22 Prozent des Umsatzes des jeweils abgesicherten Reiseanbieters begrenzt werden.

Autor: RA Marc Flöthmann, FA für Steuerrecht, für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie für Verkehrsrecht, Bielefeld

zfs 3/2021, S. 124 - 130

[61] Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds und zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften, BR-Drucks 148/21 v. 12.2.2021.
[62] Staudinger in Führich/Staudinger, Reiserecht, 8. Aufl. 2019, § 12 Rn 23; Schmid, RRa 2020, 1; Flöthmann, zfs 2020, 125, 131.

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