Der Kl. macht Schadensersatzansprüche gegen den Hersteller eines gekauften Pkw geltend. Die Klage wurde von dem LG abgewiesen. Das Urt. wurde dem Prozessbevollmächtigten des Kl. am 20.7.2018 zugestellt. Am 20.8.2018 legte der Prozessbevollmächtigte des Kl. für diesen Berufung ein und beantragte die Verlängerung der Berufungsfrist bis zum 28.10.2018. Zur Begründung führte er seine Auslastung mit einer Vielzahl von Angelegenheiten an, benen eine weitere Verlängerung nicht möglich sei. Der Vorsitzende des zuständigen Zivilsenates verlängerte die Begründungsfrist bis zum 30.10.2018 und wies darauf hin, dass eine weitere Verlängerung nur mit der Zustimmung des Gegners zu erwarten sei. Am 28.10.2018 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Kl. eine weitere Verlängerung der Begründungsfrist, diesmal für zwei Monate bis zum 27.12.2018. Erneut verwies er auf seine Auslastung mit einer Vielzahl anderer Angelegenheiten und versicherte die Zustimmung des Bekl. zu der Fristverlängerung. Der Vorsitzende entsprach dem Gesuch und wies darauf hin, dass eine "weitere Verlängerung nicht zu erwarten" sei.

Mit einem Schriftsatz, der am 23.12.2018 um 15, 53 Uhr einging, beantragte der Kl. eine weitere Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 30.1.2018. Zur Begründung wies er auf seine fortbestehende Belastung hin und fügte die schriftliche Zustimmung des Gegners zu der Fristverlängerung bei.

Der Vorsitzende des zuständigen Zivilsenates wies am 30.12.2019 das Fristverlängerungsgesuch zurück. Die Abschrift dieser Verfügung wurde dem Prozessbevollmächtigten des Kl. am 6.1.2020 zugestellt. Mit Schriftsatz von diesem Tage, der bei dem Senat am 6.1.2020 einging, begründete der Prozessbevollmächtigte auf 40 Seiten die Berufung. Der Vorsitzende des Senats wies die Prozessbevollmächtigten des Kl. darauf hin, dass der Senat wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beabsichtige, die Berufung nach § 522 ZPO zu verwerfen.

Die Prozessbevollmächtigten des Kl. haben innerhalb der ihnen nachgelassenen Frist zur Stellungnahme ausgeführt, dass sie die Verwerfung der Berufung für unzulässig halten, weil ihrem dritten Fristgverlängerungsgesuch hätte stattgegeben werden müsse. Das ergebe sich schon daraus, dass der Bekl. dem dritten Fristverlängerungsgesuch zugestimmt habe und die Bevollmächtigten des Kl. auf den die Fristverlängerung ablehnenden Hinweis umgehend reagiert hätten. Der Senat verwarf die Berufung des Kl.

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