Der Kl. wendet sich gegen die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge.

Mit Urt. v. 4.7.2013, rechtskräftig seit 25.7.2013, verurteilte ihn das AG München wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr. Dem lag zu Grunde, dass er am 8.6.2013 mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,88 ‰ mit einem Fahrrad am Straßenverkehr teilgenommen hatte.

Mit Schreiben vom 23.9.2013 forderte die Bekl. den Kl. erstmals auf, innerhalb von drei Monaten ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Mit Schreiben vom 15.4.2014 forderte die Bekl. den Kl. erneut auf, ein solches Gutachten vorzulegen. Mit Schreiben vom 21.9.2016 forderte die Bekl. wieder die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Zuletzt forderte die Bekl. den Kl. mit Schreiben vom 10.1.2017 auf, innerhalb von drei Monaten ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen. Es sei zu klären, ob der Kl. auch zukünftig ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Zusätzlich sei zu klären, ob er zukünftig mit erhöhter Wahrscheinlichkeit auch unter Alkoholeinfluss mit einem Kfz am Straßenverkehr teilnehmen werde.

Nachdem der Kl. kein Gutachten vorlegte, entzog ihm die Bekl. mit Bescheid vom 23.5.2017 die Fahrerlaubnis und untersagte ihm das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen. Zur Begründung führte sie aus, der Kl. habe das zu Recht angeordnete Gutachten nicht vorgelegt. Die sofortige Vollziehung wurde nicht angeordnet.

Mit Widerspruchsbescheid vom 23.11.2017 wies die Regierung von O. den Widerspruch gegen den Bescheid vom 23.5.2017 zurück. Die Entscheidung sei rechtmäßig, da der Kl. kein medizinisch-psychologisches Gutachten vorgelegt habe. Die sofortige Vollziehung wurde weiterhin nicht angeordnet.

Die gegen den Bescheid vom 23.5.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.11.2017 erhobene Klage hat das VG München mit Urt. v. 12.12.2018 [M 26 K 17.5985] abgewiesen. Der Kl. habe das rechtmäßig angeordnete Gutachten nicht vorgelegt. Die Bekl. habe daher nach § 11 Abs. 8 FeV auf seine Ungeeignetheit schließen dürfen. Die Tat vom 8.6.2013 habe der Gutachtensaufforderung vom 10.1.2017 zugrunde gelegt werden können. Erst mit Ablauf des 4.7.2018 sei sie für die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge nicht mehr verwertbar.

Mit der vom Senat nur bezüglich der Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge zugelassenen Berufung macht der Kl. geltend, der Bescheid sei insoweit rechtswidrig. Die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge sei nicht gerechtfertigt, da die Straftat vom 8.6.2013 schon seit 1.5.2019 tilgungsreif sei. Es sei auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung und nicht des Bescheiderlasses abzustellen, da keine bestehende Erlaubnis zum Erlöschen gebracht, sondern ein eigentlich erlaubnisfreies Verhalten untersagt werde.

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