In einer Trennungsunterhaltssache hat das OLG Brandenburg durch Beschl. v. 10.7.2018 die Kosten des Verfahrens wie folgt verteilt: Von den Kosten der I. Instanz haben die Antragstellerin 40 % und der Antragsgegner 60 % zu tragen, von denen der II. Instanz die Antragstellerin 45 % und der Antragsgegner 55 %. Auf der Grundlage dieser Kostenentscheidung hat die Antragstellerin die Ausgleichung ihrer Kosten des Verfahrens beantragt. Der hierzu gehörte Antragsgegner hat eingewandt, der Kostenausgleichung stehe ein in einem anderen Verfahren der Beteiligten vor dem AG protokollierter Vergleich vom 29.1.2019 entgegen, in dem die Antragstellerin auf Kostenerstattung verzichtet habe. Dem ist die Antragstellerin vehement und unter Hinweis auf das Fehlen jeglicher Anhaltspunkte für einen solchen Verzicht entgegengetreten.

Der Rechtspfleger des AG Strausberg – FamG – hat den Kostenausgleichungsantrag der Antragstellerin mit der Begründung zurückgewiesen, die Auslegung des Vergleichs vom 29.1.2019 ergebe, dass der Antragstellerin aus dem Beschl. des OLG Brandenburg v. 10.7.2018 kein Kostenerstattungsanspruch zustehe. Die hiergegen von der Antragstellerin eingelegte sofortige Beschwerde hatte Erfolg und führte zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung an das AG Strausberg.

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