1. Eine Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Krankentagegeldversicherungsbedingungen liegt auch dann vor, wenn der Versicherte bei einer Umorganisation seines Arbeitsbereiches imstande wäre, ganz oder teilweise seiner Arbeit nachzugehen.

2. Für den Einwand der Berufsunfähigkeit ist bei der Krankentagesgeldversicherung der VR beweisbelastet. Ein solcher Beweis ist nicht geführt, wenn zum behaupteten Zeitpunkt ein medizinischer Befund nicht vorliegt.

OLG Dresden, Urt. v. 21.8.2018 – 4 U 1573/17

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