Nach einem Verkehrsunfall ermittelte der Gutachter für das beschädigte Fahrzeug des Kl. einen Brutto-Wiederbeschaffungswert von 22.350 EUR und einen Restwert von 8.000 EUR. Der Kl. veräußerte das Unfallfahrzeug und erwarb ein Ersatzfahrzeug für 14.500 EUR inkl. 19 % Umsatzsteuer.

Gegenüber der Bekl. zu 1), der Haftpflichtversicherung seines Unfallgegners, rechnete er auf Gutachtenbasis ab, wobei er von dem im Gutachten ausgewiesenen Wiederbeschaffungswert einen Restwert von 8.200 EUR statt der im Gutachten geschätzten 8.000 EUR abzog. Damit forderte der Kl. 14.150 EUR.

Nachdem die Bekl. zu 1) auf den Wiederbeschaffungsaufwand 12.896,83 EUR gezahlt hatte, machte der Kl. den rechnerisch noch offen stehenden Restbetrag von 1.253,37 EUR mit der Klage geltend. Zur Begründung hat der Kl. ausgeführt, aufgrund der umsatzsteuerpflichtigen Ersatzanschaffung könne er die Umsatzsteuer beanspruchen. Die Bekl. meinen, dass von dem Brutto-Wiederbeschaffungswert der Regelsatz von 19 % Umsatzsteuer abzuziehen sei.

Das AG hat der Klage stattgegeben. Das LG hat die Berufung der Bekl. zurückgewiesen. Die Bekl. verfolgen mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge