Erscheint der Betroffene nicht und weiß der Verteidiger nichts über die Gründe hierfür, so wird i.d.R. der Entbindungsantrag die richtige Wahl sein. Dieser kann nach h.M.[81] noch zu Beginn der Hauptverhandlung gestellt werden. Nimmt der Betroffene einen Entschuldigungsgrund für sich in Anspruch, so muss der Verteidiger abwägen, ob dies reichen wird, um eine Verwerfung (bzw. negative Entscheidung im Rahmen des Wiedereinsetzungsantrags oder der Rechtsbeschwerde) vermeiden zu können. Dann sollte natürlich kein Entbindungsantrag gestellt werden. Kommt dem Verteidiger die Entschuldigung aber selbst schon "windig" vor, so sollte ggf. ein Entbindungsantrag gestellt werden, um in eine Sachprüfung einsteigen zu können.

Autor: Richter am Amtsgericht Carsten Krumm , Dortmund

zfs 3/2019, S. 132 - 138

[81] Vgl. etwa OLG Brandenburg zfs 2004, 235; OLG Naumburg zfs 2002, 595; Burhoff VRR 2007, 250.

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