Wird Rechtsbeschwerde eingelegt, so ist wegen der Verletzung des § 74 Abs. 2 OWiG die Verfahrensrüge ("Rüge der Verletzung formellen Rechts") zu erheben. Darzustellen sind dabei die vorgebrachten Entschuldigungsgründe. An die Zulässigkeit dieser Rüge sind aber nach ständiger Rechtsprechung der Oberlandesgerichte keine strengen Anforderungen zu stellen.[73] Wenn die Urteilsgründe Ausführungen zu dem vorgebrachten Entschuldigungsgrund enthalten und sich der gerügte Verfahrensfehler aus dem Urteil selbst ergibt, bedarf es lediglich des Vortrags, das Verwerfungsurteil sei zu Unrecht ergangen[74] Wird vom Gericht in den Urteilsgründen auf fehlende Darlegungen des Betroffenen verwiesen, ist es erkennbar von der unzulässigen Annahme ausgegangen, dass sich Zweifel am Vorhandensein eines Entschuldigungsgrundes zulasten des Betroffenen auswirken.[75] Anders wäre es etwa in Fällen einer entschuldigenden Attestvorlage, wenn der Inhalt des Attests ganz offensichtlich nicht geeignet gewesen wäre, das Ausbleiben in der Hauptverhandlung genügend zu entschuldigen.[76] Das ist aber bei einem Attest, in dem ein Arzt dem Betroffenen Verhandlungsunfähigkeit bescheinigt, nicht der Fall.[77] Auch ob das Gericht die sich im Einzelfall aus seiner prozessualen Fürsorgepflicht ergebende Wartepflicht vor Einspruchsverwerfung eingehalten hat, ist als Verfahrensfrage auf eine zulässige Verfahrensrüge hin zu überprüfen.[78] Ist nur der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zulässig, so ist als Zulassungsgrund stets § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG, also die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, geltend zu machen. Diese Verletzung des Art. 103 GG ist dann in einer den Anforderungen der § 79 Abs. 3, § 86 Abs. 3 OWiG, § 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügenden Verfahrensrüge geltend zu machen.[79] Bei einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kommt es dann nicht etwa zu einer eigenen Sachentscheidung des Gerichts nach § 79 Abs. 6 OWiG, sondern zu einer Urteilsaufhebung und Rückverweisung gem. § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, § 353 Abs. 1 StPO.[80]

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