Das Gesetz stellt die Verwerfungsentscheidung durch Urteil nicht in das Ermessen des Gerichts. Vielmehr ist es dazu verpflichtet ("muss"), sofern kein vorrangiges Verfahrenshindernis eine Einstellung des Verfahrens gebietet.[61] Etwas anderes als die Verwerfung darf das Urteil auch nicht zum Tenor haben,[62] selbst nach Aufhebung und Zurückverweisung.[63] Die Urteilsgründe erörtern (nur) die Umstände des unentschuldigten Fernbleibens i.S.d. §§ 73, 74 OWiG.[64] Das Urteil muss für das Rechtsbeschwerdegericht unter Angabe der für erwiesen erachteten Tatsachen, vorgebrachten Entschuldigungsgründe, vorgelegten Bescheinigungen und gestellten Vertagungsanträge darlegen, weshalb das Ausbleiben des Betroffenen nicht entschuldigt ist, und sich mit allen erkennbaren Entschuldigungsgründen auseinandersetzen.[65] Der bloße Hinweis in den Urteilsgründen, eine genügende Entschuldigung liege nicht vor, etwa weil dem ärztlichen Attest die Art der Erkrankung nicht entnommen werden könne, reicht daher regelmäßig nicht aus.[66]
Hat das Gericht einen Antrag auf Entbindung von der Erscheinenspflicht in der Hauptverhandlung nicht beschieden, muss die Erörterung in der Urteilsbegründung nachgeholt werden.[67] Die Kostenentscheidung geht stets dahin, dass der Betroffene die Kosten des gerichtlichen Verfahrens trägt (§ 109 Abs. 2 OWiG).
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