Für die genügende Entschuldigung kommt es nicht darauf an, ob der Betroffene sich genügend entschuldigt hat, sondern darauf, ob er objektiv genügend entschuldigt ist, wobei eine weite Auslegung zugunsten des Betroffenen geboten ist.[27] Maßgebend ist insofern nicht, was er selbst zur Entschuldigung vorgetragen hat, sondern ob sich aus den Umständen, die dem Gericht zum Zeitpunkt der Entscheidung bekannt und im Wege des Freibeweises feststellbar waren, eine ausreichende Entschuldigung ergibt. Liegen Anhaltspunkte für eine genügende Entschuldigung vor, so darf der Einspruch nur verworfen werden, wenn das Gericht sich die Überzeugung verschafft hat, dass genügende Entschuldigungsgründe nicht gegeben sind. Bestehen Zweifel, ob der Betroffene genügend entschuldigt ist und können diese auch im Freibeweisverfahren nicht geklärt werden, darf ein Verwerfungsurteil nicht ergehen.[28] Ein Betroffener ist nicht zur Glaubhaftmachung oder gar zum Nachweis der vorgebrachten Entschuldigungsgründe verpflichtet. Liegen vielmehr Anhaltspunkte für eine genügende Entschuldigung vor, so darf der Einspruch nur verworfen werden, wenn das Gericht sich die Überzeugung verschafft hat, dass genügende Entschuldigungsgründe nicht gegeben sind.[29] Bestehen Zweifel, ob der Betroffene genügend entschuldigt ist und können diese auch im Freibeweisverfahren nicht geklärt werden, darf ein Verwerfungsurteil nicht ergehen.[30] Der Begriff der "genügenden Entschuldigung" darf nicht eng ausgelegt werden, da § 74 Abs. 2 OWiG nicht nur die Gefahr eines sachlich unrichtigen Urteils in sich birgt, sondern auch, dass dem Betroffenen das ihm nach Art. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich verbürgte rechtliche Gehör entzogen wird. Deshalb ist bei der Prüfung der vorgebrachten oder vorliegenden Entschuldigungsgründe eine weite Auslegung zugunsten des Betroffenen geboten.[31] Eine Entschuldigung ist dann genügend, wenn die im Einzelfall abzuwägenden Belange des Betroffenen einerseits und seine öffentlich-rechtliche Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung andererseits den Entschuldigungsgrund als triftig erscheinen lassen, d.h. wenn dem Betroffenen unter den gegebenen Umständen ein Erscheinen billigerweise nicht zumutbar war und ihm infolgedessen wegen seines Fernbleibens auch nicht der Vorwurf schuldhafter Pflichtverletzung gemacht werden kann. Entscheidend ist dabei nicht, ob sich der Betroffene genügend entschuldigt hat, sondern ob er (objektiv) genügend entschuldigt ist. Den Betroffenen trifft daher hinsichtlich des Entschuldigungsgrundes grundsätzlich keine Pflicht zur Glaubhaftmachung oder gar zu einem lückenlosen Nachweis; vielmehr muss das Gericht, wenn ein konkreter Hinweis auf einen Entschuldigungsgrund vorliegt, dem im Rahmen seiner Aufklärungspflicht nachgehen.[32] Verbleiben danach noch Zweifel, darf ein Verwerfungsurteil nicht ergehen.[33] Grundsätzlich gilt bei derartigen Verhinderungen: Termine im OWi-Verfahren gehen geschäftlichen und privaten Terminen vor.[34] Anders soll dies sein, wenn das Ausbleiben durch die Wahrnehmung unaufschiebbarer privater, beruflicher oder geschäftlicher Interessen von besonderer Bedeutung veranlasst wurde.[35] Diese persönlichen Gründe, die im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen sind, kennt i.d.R. nur der Betroffene. Er hat sie daher dem Gericht mitzuteilen – hieran muss also der Verteidiger rechtzeitig denken, die Gründe genau erfragen und belegt vortragen. Dafür reicht etwa die Behauptung, der Betroffene habe "dringliche berufliche Termine" wahrzunehmen, nicht aus – vielmehr ist es erforderlich, die Art der Geschäfte selbst, deren Wichtigkeit und unaufschiebbare Dringlichkeit darzutun, damit das Gericht beurteilen kann, ob das Vorbringen als Entschuldigung genügen könnte, wenn es zutrifft.[36]

Das Nichterscheinen des Betroffenen ist nicht dadurch entschuldigt, dass er beantragt, dass im schriftlichen Verfahren (§ 72 OWiG) entschieden werden soll und trotz entgegenstehender Mitteilung des Gerichts von einer weiteren Terminsdurchführung nicht erscheint.[37] Zwar kann ein Ausbleiben des Betroffenen im Hauptverhandlungstermin als nach § 74 Abs. 2 OWiG entschuldigt anzusehen sein, wenn es auf einem Rat oder Hinweis des Verteidigers beruht – das Vertrauen in solche Informationen findet jedoch dann seine Grenzen, wenn sich dem Betroffenen Zweifel aufdrängen müssen, ob die Information des Verteidigers zutreffend ist. Bestehen hinreichende Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Auskunft, muss dem durch Nachfrage beim Gericht nachgegangen werden; andernfalls ist der Betroffene nicht entschuldigt.[38] Da das Rechtsbeschwerdegericht bei einem Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG allein anhand der mitgeteilten Umstände prüft, ob das AG den Begriff der genügenden Entschuldigung verkannt hat, müssen darin die Umstände, die nach Auffassung des Betroffenen sein Ausbleiben entschuldigen sollten, ebenso ausführlich und vollständig enthalten sein wie die Erwägungen des Tatrichters, sie nicht als Entschuldigung anzusehen.[3...

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