Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulassungsrechtsbeschwerde. Gehörsverletzung. Einspruchsverwerfung. Krankheit. Reiseunfähigkeit. Verhandlungsunfähigkeit. Verfahrensrüge. Entschuldigungsgrund. Aufklärungspflicht. Freibeweis. Attest. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Diagnoseschlüssel. ICD-Code. Erkrankung. Bewertung. gerichtliche Entscheidung. Pflichtverletzung. Rechtsbeschwerde. Nachforschungsverpflichtung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Regelung des § 74 II OWiG birgt nicht nur die Gefahr eines sachlich unrichtigen Urteils in sich, sondern auch, dass dem Betroffenen das ihm nach Art. 103 I GG verbürgte rechtliche Gehör entzogen wird. Der Begriff der ,genügenden Entschuldigung' darf deshalb nicht eng ausgelegt werden (stRspr.; u.a. Anschl. an OLG Bamberg, Beschluss vom 28.11.2011 - 3 Ss OWi 1514/11 = ZfS 2012, 230 = OLGSt StPO § 329 Nr 31 = GesR 2012, 231; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 19.01.2018 - 1 OWi 2 Ss Bs 84/17 und KG, Beschluss vom 27.08.2018 - 3 Ws [B] 194/18 [jew. bei juris]). (Rn. 3)

2. Bei Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bestehen jedenfalls dann hinreichende Anhaltspunkte für die Existenz eines berechtigten Entschuldigungsgrunds, wenn sich aus ihr - etwa aufgrund eines aufgedruckten Diagnoseschlüssels - konkrete Anhaltspunkte auf eine dem Erscheinen in der Hauptverhandlung entgegen stehende Erkrankung ergeben (Fortführung von OLG Bamberg, Beschluss vom 14.01.2009 - 2 Ss OWi 1623/08 = NStZ-RR 2009, 150 = VM 2009, Nr. 32 = NZV 2009, 303 = OLGSt OWiG § 74 Nr. 20 und 28.11.2011 - 3 Ss OWi 1514/11 = ZfS 2012, 230 = OLGSt StPO § 329 Nr 31 = GesR 2012, 231). (Rn. 7)

 

Normenkette

OWiG § 74 Abs. 2, § 80; GG Art. 103 Abs. 1; StVO § 23 Abs. 1a; StPO § 344 Abs. 2 S. 2; StVO § 23 Abs. 1b

 

Tenor

Mit Bußgeldbescheid vom 28.11.2017 setzte die Vw-Behörde gegen den Betr. wegen verbotener Nutzung elektronischer Geräte (§ 23 Ia & b StVO) eine Geldbuße von 100 Euro fest. Seinen Einspruch hat das AG mit Urteil vom 01.08.2018 nach § 74 II OWiG verworfen. Mit seiner Rechtsbeschwerde, deren Zulassung er beantragt, rügt der Betr. u.a. die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das OLG hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, das Urteil aufgehoben und die Sache an das AG zurückverwiesen.

 

Gründe

Aus den Gründen:

Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, weil es geboten ist, das Urteil wegen einer den Anforderungen der §§ 79 III 1, 80 III 3 OWiG i.V.m. § 344 II 2 StPO genügenden Form gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 I GG) aufzuheben (§ 80 I Nr. 2, II Nr. 1 OWiG). Dem Rügevortrag ist ferner zu entnehmen, dass der Betr. durch den Gehörsverstoß mit entscheidungserheblichem Sachvortrag nicht gehört worden ist, insbesondere in einer Hauptverhandlung die Begehung der Ordnungswidrigkeit bestritten hätte.

1. Die Einspruchsverwerfung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil das AG den Begriff der ,genügenden Entschuldigung' i.S.v. § 74 II OWiG verkannt und demgemäß das Fernbleiben des Betr. in der Hauptverhandlung zu Unrecht als nicht genügend entschuldigt angesehen hat, wodurch der Anspruch des Betr. auf rechtliches Gehör verletzt worden ist.

a) Der Begriff der ,genügenden Entschuldigung' darf nicht eng ausgelegt werden. Denn § 74 II OWiG enthält eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass ohne den Betr. nicht verhandelt werden darf. Die Regelung birgt nicht nur die Gefahr eines sachlich unrichtigen Urteils in sich, sondern auch, dass dem Betr. das ihm nach Art. 103 I GG verbürgte rechtliche Gehör entzogen wird. Deshalb ist bei der Prüfung der vorgebrachten oder vorliegenden Entschuldigungsgründe eine weite Auslegung zugunsten des Betr. geboten (OLG Bamberg, Beschluss vom 06.03.2013 - 3 Ss 20/13 [für § 329 I Satz 1 StPO] = OLGSt StPO § 329 Nr. 32).

b) Eine Entschuldigung ist dann genügend, wenn die im Einzelfall abzuwägenden Belange des Betr. einerseits und seine öffentlich-rechtliche Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung andererseits den Entschuldigungsgrund als triftig erscheinen lassen, d.h. wenn dem Betr. unter den gegebenen Umständen ein Erscheinen billigerweise nicht zumutbar war und ihm infolgedessen wegen seines Fernbleibens auch nicht der Vorwurf schuldhafter Pflichtverletzung gemacht werden kann. Entscheidend ist dabei nicht, ob sich der Betr. genügend entschuldigt hat, sondern ob er (objektiv) genügend entschuldigt ist. Den Betr. trifft daher hinsichtlich des Entschuldigungsgrundes grundsätzlich keine Pflicht zur Glaubhaftmachung oder gar zu einem lückenlosen Nachweis; vielmehr muss das Gericht, wenn ein konkreter Hinweis auf einen Entschuldigungsgrund vorliegt, dem im Rahmen seiner Aufklärungspflicht nachgehen (st.Rspr.; vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 28.11.2011 - 3 Ss OWi 1514/11 = ZfS 2012, 230 = OLGSt StPO § 329 Nr 31 = GesR 2012, 231 sowie zuletzt u.a. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 19.01.2018 - 1 OWi 2 Ss Bs 84/17 und KG, Beschluss vom 27.08.2018 - 3 Ws [B] 194/18 [jeweils bei juris]). Ein Sachvortrag zum Entschuldigungsgrund der Erkrankung erfordert für seine Schlüssigkeit zumindest die Da...

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