Die Belehrung nach § 74 Abs. 3 OWiG[7] ist Zulässigkeitsvoraussetzung des Abwesenheitsverfahrens und des Verwerfungsurteils und in der Ladung vorzunehmen. Wurde sie in der Ladung vergessen, kann sie in deren Form und mit neu laufender Ladungsfrist nachgeholt werden.[8] Die Belehrung ist für jede einzelne Terminsladung neu vorzunehmen und ein Verweis auf frühere Belehrungen ist unzulässig,[9] es sei denn die Terminsverlegung geschieht auf kurzfristigen Antrag des Verteidigers[10] oder es handelt sich lediglich um einen Fortsetzungstermin.[11]
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